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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Z6;Rechtssatz
Ist in einer Beschwerde ausdrücklich der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid in einem bestimmten Sinn abzuändern, dann ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über diesen Antrag unzuständig und ist die Beschwerde deshalb zurückzuweisen. (Beachte: Keine Wertung als Formfehler)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968001025.X01Im RIS seit
26.03.2002