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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Vermerk über die Berechnung der Aufenthaltsdauer des Vertreters der belangten Behörde in Wien, wegen dessen Anreise aus Linz zu der um 9.00 Uhr angesetzten Verhandlung, die um 9.45 Uhr geschlossen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000295.X07Im RIS seit
11.07.2001