RS Vwgh 1968/9/19 0295/68

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Veröffentlicht am 19.09.1968
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Bei der Berechnung des Einkommen ist so lange von den vertragsmäßig bedungenen Leistungen auszugehen, als nicht der Nachweis erbracht worden ist, dass sie trotz gerichtlicher Geltendmachung uneinbringlich seien. Eine Ausnahme gilt nur für jene Fälle, in denen sich im Verwaltungsverfahren auf Grund der gesamten Sachlage die tatsächliche Uneinbringlichkeit der vertragsmäßig bedungenen Leistungen als offenkundig erweist (Hinweis auf bestehende Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1968000295.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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