RS Vwgh 2006/10/23 2003/12/0199

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Veröffentlicht am 23.10.2006
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §61 Abs1 idF 2000/I/142;
GehG 1956 §61 Abs8 idF 2001/I/087;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
LDG 1984 §106 Abs2;

Rechtssatz

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass sein Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 Abs. 1 und 2 GehG "auch deswegen" gegeben sei, weil die durch den Besuch eines Seminars bedingte Abwesenheit des Berufsschuloberlehrers Ing. T. bereits zu Beginn des Schuljahres festgestanden sei und somit stundenplanmäßig berücksichtigt hätte werden müssen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass § 61 GehG keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass in einem Fall der Heranziehung (außerhalb der laut Diensteinteilung zu haltenden Überstunden) zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers - DASS eine solche Heranziehung im Beschwerdefall stattgefunden hat, steht fest - die Vergütung dieser als Einzelsupplierungen zu qualifizierenden Stunden anders als nach Abs. 8 zu erfolgen hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120199.X02

Im RIS seit

10.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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