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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §15;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Dr. ED und 8 weiterer Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. September 1965, Zl. L.A. I/6-1108/1965, betreffend einen Auftrag zur Kanaleinmündung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer sind verpflichtet, dem Bundesland Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 43,33 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem namens des Bürgermeisters gefertigten Bescheid des Magistrates der Stadtgemeinde Wiener Neustadt vom 10. Dezember 1964 wurde der "Hausgemeinschaft Wiener Neustadt, Ggasse 20 (Geb.Verw. FB)" gemäß § 15 Abs. 1 und 3 des niederösterreichischen Kanalgesetzes, LGBl. Nr. 6/1954, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 1/1958 und gemäß § 66 der Bauordnung für Niederösterreich, LGBl. Nr. 36/1883, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 131/1955 der Auftrag erteilt, an den in der Ggasse liegenden Unratshauptkanal anzuschließen. Im Spruch des Bescheides wurde ferner darauf hingewiesen, daß binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides beim Magistrat um die für die Errichtung des Hauskanals erforderliche Baubewilligung anzusuchen sei.Mit dem namens des Bürgermeisters gefertigten Bescheid des Magistrates der Stadtgemeinde Wiener Neustadt vom 10. Dezember 1964 wurde der "Hausgemeinschaft Wiener Neustadt, Ggasse 20 (Geb.Verw. FB)" gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 des niederösterreichischen Kanalgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1954,, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1958, und gemäß Paragraph 66, der Bauordnung für Niederösterreich, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1883,, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 1955, der Auftrag erteilt, an den in der Ggasse liegenden Unratshauptkanal anzuschließen. Im Spruch des Bescheides wurde ferner darauf hingewiesen, daß binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides beim Magistrat um die für die Errichtung des Hauskanals erforderliche Baubewilligung anzusuchen sei.
Dagegen erhob die "Hausgemeinschaft" Berufung. Es wurde geltend gemacht, daß für den gegenständlichen Neubau mit den Bescheiden vom 31. Mai 1954 bzw. vom 24. April 1959 der Auftrag zur Ableitung der Abwässer in das öffentliche Kanalnetz vorgeschrieben worden sei. Auch der Altbestand sei seit dem Bestehen des Kanales an diesen angeschlossen. In den Baubewilligungsbescheiden vom 28. Mai 1903 heiße es, daß Dachrinnen und Wasserabfallrohre in den Straßenkanal der G-gasse einzumünden seien. Dieser Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nicht Folge. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, aus den Akten des Bauamtes sei entgegen der Behauptung der Berufungswerber festgestellt worden, daß mit dem Baubewilligungsbescheid vom 28. Mai 1903 für den bestehenden Abort eine Senkgrube ohne Überlauf vorgeschrieben worden sei. Anläßlich des Neuaufbaues nach den Kriegszerstörungen sei mit dem Bescheid vom 27. April 1959 eine Kläranlage vorgeschrieben worden und seien nur die Überwässer in das städtische Kanalnetz einzumünden gewesen. Es besitze demnach weder der Altbestand noch der Neubau einen baubehördlich genehmigten direkten Anschluß der Fäkalwässer an das städtische Kanalnetz.
Gegen diesen Bescheid hat "die Hausgemeinschaft G-gasse 20", vertreten durch den Gebäudeverwalter FB, Beschwerde erhoben. Mit hg. Verfügung vom 21. November 1965 wurden die Einschreiter aufgefordert, die erforderlichen Vollmachten vorzulegen und anzugeben, welche physischen oder juristischen Personen die Hausgemeinschaft G-gasse 20 bilden. Auf Grund dieser Aufforderung legte Rechtsanwalt Dr. Hubalek eine dem Hausverwalter FB erteilte Vollmacht vor, die von neun Personen unterfertigt ist. Hiezu stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, daß diese Personen, mit Ausnahme zweier, Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft sind. Auf Grund einer weiteren Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes wurden auch die restlichen zwei Vollmachten vorgelegt. In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und überdies der Meinung Ausdruck gegeben, der angefochtene Bescheid sei schon deswegen zu beheben, weil er niemals einer handlungsfähigen Partei zugestellt worden sei.
Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 13 Z. 3 VwGG 1965 verstärkten Senat erwogen:Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 13, Ziffer 3, VwGG 1965 verstärkten Senat erwogen:
Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war ein baupolizeilicher Auftrag zur Einmündung der Abwässer der Liegenschaft G-gasse 20 in das städtische Kanalnetz. Wenn sich auch in den hier maßgeblichen Bestimmungen des § 66 der Bauordnung für Niederösterreich (Gesetz vom 17. Jänner 1883, LGBl. Nr. 36, mit Änderungen) keine ausdrückliche Bestimmung darüber findet, wem ein solcher Auftrag zu erteilen ist, so kann es doch nicht zweifelhaft sein, daß hiefür nur der Eigentümer der Liegenschaft in Betracht kommt. Aufgabe des Magistrates der Stadtgemeinde Wiener Neustadt war es daher festzustellen, wer Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ist. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr hat sich die Behörde damit begnügt, den Auftrag der "Hausgemeinschaft G-gasse 20" zu erteilen. Dies ist rechtlich nicht möglich.Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war ein baupolizeilicher Auftrag zur Einmündung der Abwässer der Liegenschaft G-gasse 20 in das städtische Kanalnetz. Wenn sich auch in den hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 66, der Bauordnung für Niederösterreich (Gesetz vom 17. Jänner 1883, Landesgesetzblatt , Nr. 36, mit Änderungen) keine ausdrückliche Bestimmung darüber findet, wem ein solcher Auftrag zu erteilen ist, so kann es doch nicht zweifelhaft sein, daß hiefür nur der Eigentümer der Liegenschaft in Betracht kommt. Aufgabe des Magistrates der Stadtgemeinde Wiener Neustadt war es daher festzustellen, wer Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ist. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr hat sich die Behörde damit begnügt, den Auftrag der "Hausgemeinschaft G-gasse 20" zu erteilen. Dies ist rechtlich nicht möglich.
Ein baupolizeilicher Auftrag, also ein pflichtenbegründender Verwaltungsakt, kann nur jemandem erteilt werden, der Träger von (Rechten und) Pflichten sein kann. Die Eigenschaft eines Rechtssubjektes, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können, nennt die Rechtswissenschaft die Rechtsfähigkeit. Nach § 9 AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, diese von der Behörde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die hier in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften (das niederösterreichische Kanalgesetz und die Bauordnung für Niederösterreich) enthalten über die Rechtsfähigkeit keine Bestimmungen. Der gegenständliche Auftrag kann daher nur einer physischen oder juristischen Person erteilt werden, weil nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes nur diesen die Rechtsfähigkeit (die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein) zukommt. Die Gemeinschaft der Eigentümer einer Liegenschaft ist weder eine physische noch eine juristische Person. Ihr kann daher ein Auftrag nicht erteilt werden. Mangels Rechtspersönlichkeit ist eine solche Gemeinschaft aber auch nicht fähig, gegen einen baupolizeilichen Auftrag eine Berufung zu erheben. Das gleiche gilt auch für die Beschwerdeberechtigung. Denn wenn es im Artikel 131 Absatz 1 lit. a B-VG heißt, daß gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, so ist damit mit aller erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß Beschwerdeführer grundsätzlich nur derjenige sein kann, der Träger des Rechtes ist, dessen Verletzung behauptet wird. Es steht daher die Beschwerdeberechtigung gleichfalls nur einer physischen oder juristischen Person zu.Ein baupolizeilicher Auftrag, also ein pflichtenbegründender Verwaltungsakt, kann nur jemandem erteilt werden, der Träger von (Rechten und) Pflichten sein kann. Die Eigenschaft eines Rechtssubjektes, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können, nennt die Rechtswissenschaft die Rechtsfähigkeit. Nach Paragraph 9, AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, diese von der Behörde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die hier in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften (das niederösterreichische Kanalgesetz und die Bauordnung für Niederösterreich) enthalten über die Rechtsfähigkeit keine Bestimmungen. Der gegenständliche Auftrag kann daher nur einer physischen oder juristischen Person erteilt werden, weil nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes nur diesen die Rechtsfähigkeit (die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein) zukommt. Die Gemeinschaft der Eigentümer einer Liegenschaft ist weder eine physische noch eine juristische Person. Ihr kann daher ein Auftrag nicht erteilt werden. Mangels Rechtspersönlichkeit ist eine solche Gemeinschaft aber auch nicht fähig, gegen einen baupolizeilichen Auftrag eine Berufung zu erheben. Das gleiche gilt auch für die Beschwerdeberechtigung. Denn wenn es im Artikel 131 Absatz 1 Litera a, B-VG heißt, daß gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, so ist damit mit aller erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß Beschwerdeführer grundsätzlich nur derjenige sein kann, der Träger des Rechtes ist, dessen Verletzung behauptet wird. Es steht daher die Beschwerdeberechtigung gleichfalls nur einer physischen oder juristischen Person zu.
Im vorliegenden Beschwerdefall sind nun allerdings nach Verbesserung der Beschwerde als Beschwerdeführer die Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft aufgetreten. Ihnen wurde aber ein baupolizeilicher Auftrag nicht erteilt, sondern der Rechtspersönlichkeit nicht besitzenden "Hausgemeinschaft Ggasse 20". Es ist auch nicht so, daß durch die Benennung der Partei des Bescheides als "Hausgemeinschaft G-gasse 20" in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dargetan wäre, daß darunter die Beschwerdeführer zu verstehen sind. Denn der Begriff Hausgemeinschaft ist kein Rechtsbegriff. Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man darunter die Gesamtheit der Bewohner eines Hauses ohne Rücksicht darauf, ob sie Eigentümer, Mieter oder Untermieter sind. Den Beschwerdeführern gegenüber ist daher der angefochtene Bescheid nicht ergangen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß in der Begründung des angefochtenen Bescheides von einer Verpflichtung der Liegenschaftseigentümer die Rede ist. Ihre Beschwerde mußte daher, da der angefochtene Bescheid in ihre Rechtssphäre nicht eingreift, mangels der Beschwerdeberechtigung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückgewiesen werden.Im vorliegenden Beschwerdefall sind nun allerdings nach Verbesserung der Beschwerde als Beschwerdeführer die Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft aufgetreten. Ihnen wurde aber ein baupolizeilicher Auftrag nicht erteilt, sondern der Rechtspersönlichkeit nicht besitzenden "Hausgemeinschaft Ggasse 20". Es ist auch nicht so, daß durch die Benennung der Partei des Bescheides als "Hausgemeinschaft G-gasse 20" in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dargetan wäre, daß darunter die Beschwerdeführer zu verstehen sind. Denn der Begriff Hausgemeinschaft ist kein Rechtsbegriff. Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man darunter die Gesamtheit der Bewohner eines Hauses ohne Rücksicht darauf, ob sie Eigentümer, Mieter oder Untermieter sind. Den Beschwerdeführern gegenüber ist daher der angefochtene Bescheid nicht ergangen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß in der Begründung des angefochtenen Bescheides von einer Verpflichtung der Liegenschaftseigentümer die Rede ist. Ihre Beschwerde mußte daher, da der angefochtene Bescheid in ihre Rechtssphäre nicht eingreift, mangels der Beschwerdeberechtigung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 zurückgewiesen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch veranlaßt, noch darauf hinzuweisen, daß der angefochtene Bescheid überhaupt keine Rechtswirkungen hervorruft, weil er jemanden zu einem Tun verpflichtet, dem die Rechts- und Handlungsfähigkeit fehlt. Es ist hier nicht anders, als wenn die Behörde mit ihrem Bescheid eine physische Person verpflichtet hätte, die nicht existiert. Solche Bescheide gehen ins Leere.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47, 48, 51, 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, 51, 53, Absatz eins, letzter Satz VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. B Ziffer 4 und 5 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.
Wien, am 24. September 1968
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1965001908.X00Im RIS seit
19.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017