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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §413 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Landeshauptmann ist gehalten, in einem Verfahren auf Grund eines Einspruches gegen den Bescheid eines Versicherungsträgers auch dann die Frage der Verjährung der in diesem Bescheid festgesetzten Beiträge und Nebengebühren zu überprüfen, wenn die Einrede der Verjährung im Einspruchsverfahren überhaupt nicht vorgebracht wird (Hinweis E 17.3.1965 1648/64 VwSlg 6630 A/1965).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000352.X02Im RIS seit
16.04.2002