RS Vwgh 1968/9/26 1075/67

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Veröffentlicht am 26.09.1968
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §7;
KOVG RichtsatzV 1965 §3;

Rechtssatz

Auch die Richtsatzverordnung idF BGBl Nr 150/1965 bietet keine Grundlage für eine Addition der Hundertsätze aller festgestellten Dienstbeschädigungen, vielmehr kommt es nur darauf an, infolge des Zusammenwirkens aller dieser Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist (Hinweis E 12.10.1959, 0161/57, E 25.6.1965, 1305/64).Auch die Richtsatzverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 150 aus 1965, bietet keine Grundlage für eine Addition der Hundertsätze aller festgestellten Dienstbeschädigungen, vielmehr kommt es nur darauf an, infolge des Zusammenwirkens aller dieser Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist (Hinweis E 12.10.1959, 0161/57, E 25.6.1965, 1305/64).

Schlagworte

Einschätzungsgrundsätze (hinsichtlich der richtsatzmäßigen Einreihung siehe KOVG RichtsatzV)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001075.X01

Im RIS seit

10.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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