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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §122 Abs7;Rechtssatz
Es kann nicht der Sinn des § 122 Abs 7 WRG 1959 sein, der Behörde die Möglichkeit zu geben, von demjenigen, von dem sie annimmt, daß er eine Gewässerverunreinigung herbeiführt, Ermittlungen in der Richtung zu verlangen, ob eine Verunreinigung vorliegt (hier: Mineralöllagerung).Es kann nicht der Sinn des Paragraph 122, Absatz 7, WRG 1959 sein, der Behörde die Möglichkeit zu geben, von demjenigen, von dem sie annimmt, daß er eine Gewässerverunreinigung herbeiführt, Ermittlungen in der Richtung zu verlangen, ob eine Verunreinigung vorliegt (hier: Mineralöllagerung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001654.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014