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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §122 Abs1;Rechtssatz
Eine einstweilige Verfügung kann nur dann erlassen werden, wenn zur Abwehr einer bestehenden oder wahrscheinlichen Gefahr ein sofortiges behördliches Einschreiten erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001654.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014