RS Vwgh 1968/9/27 1654/67

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Veröffentlicht am 27.09.1968
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §122 Abs7;
  1. WRG 1959 § 122 heute
  2. WRG 1959 § 122 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 122 gültig von 22.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 122 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 122 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Für eine einstweilige Verfügung im Sinne des § 122 Abs 7 WRG 1959 gilt nicht, daß eine endgültige nachfolgen muß, wohl aber muß Gefahr im Verzuge vorliegen und muß eine solche Verfügung mit einer anderen endgültigen Verfügung in irgend einem Zusammenhang stehen.Für eine einstweilige Verfügung im Sinne des Paragraph 122, Absatz 7, WRG 1959 gilt nicht, daß eine endgültige nachfolgen muß, wohl aber muß Gefahr im Verzuge vorliegen und muß eine solche Verfügung mit einer anderen endgültigen Verfügung in irgend einem Zusammenhang stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001654.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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