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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §122 Abs7;Rechtssatz
Für eine einstweilige Verfügung im Sinne des § 122 Abs 7 WRG 1959 gilt nicht, daß eine endgültige nachfolgen muß, wohl aber muß Gefahr im Verzuge vorliegen und muß eine solche Verfügung mit einer anderen endgültigen Verfügung in irgend einem Zusammenhang stehen.Für eine einstweilige Verfügung im Sinne des Paragraph 122, Absatz 7, WRG 1959 gilt nicht, daß eine endgültige nachfolgen muß, wohl aber muß Gefahr im Verzuge vorliegen und muß eine solche Verfügung mit einer anderen endgültigen Verfügung in irgend einem Zusammenhang stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001654.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014