RS Vwgh 1968/9/27 1069/68

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Veröffentlicht am 27.09.1968
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Index

L85006 Straßen Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStVwG Stmk 1964;
VwGG §46 Abs2;
VwGG §46 Abs3;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits in seinem E 19.9.1962, 1088/62 ausgeführt, daß die bescheidmäßige Erklärung, eine Privatstraße sei nicht öffentlich, in die Rechtssphäre des Eigentümers nicht einzugreifen vermöge. Des weiteren hat er im E 22.2.1966, VwSlg 6867 A/1966 dargelegt, daß die Feststellung der Öffentlichkeit nicht im Interesse eines bestimmten Personenkreises geschehe, sondern hiedurch vielmehr klargestellt werden solle, daß die Benützung durch jedermann (der Gemeindegebrauch) an dem Weg zulässig sei. Gewiß mag dem Eigentümer eines Privatweges gelegentlich ein wirtschaftliches Interesse daran zukommen, daß der Weg nach einer solchen positiven Feststellung in die Erhaltung der Allgemeinheit (als Gemeindeweg) übernommen werde. Ein rechtliches Interesse in solcher Richtung ist ihm aber im hier angewendeten Stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 LGBl Nr 154/1964 nicht eröffnet.Der VwGH hat bereits in seinem E 19.9.1962, 1088/62 ausgeführt, daß die bescheidmäßige Erklärung, eine Privatstraße sei nicht öffentlich, in die Rechtssphäre des Eigentümers nicht einzugreifen vermöge. Des weiteren hat er im E 22.2.1966, VwSlg 6867 A/1966 dargelegt, daß die Feststellung der Öffentlichkeit nicht im Interesse eines bestimmten Personenkreises geschehe, sondern hiedurch vielmehr klargestellt werden solle, daß die Benützung durch jedermann (der Gemeindegebrauch) an dem Weg zulässig sei. Gewiß mag dem Eigentümer eines Privatweges gelegentlich ein wirtschaftliches Interesse daran zukommen, daß der Weg nach einer solchen positiven Feststellung in die Erhaltung der Allgemeinheit (als Gemeindeweg) übernommen werde. Ein rechtliches Interesse in solcher Richtung ist ihm aber im hier angewendeten Stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 Landesgesetzblatt Nr 154 aus 1964, nicht eröffnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1968001069.X01

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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