Index
L85006 Straßen SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der VwGH hat bereits in seinem E 19.9.1962, 1088/62 ausgeführt, daß die bescheidmäßige Erklärung, eine Privatstraße sei nicht öffentlich, in die Rechtssphäre des Eigentümers nicht einzugreifen vermöge. Des weiteren hat er im E 22.2.1966, VwSlg 6867 A/1966 dargelegt, daß die Feststellung der Öffentlichkeit nicht im Interesse eines bestimmten Personenkreises geschehe, sondern hiedurch vielmehr klargestellt werden solle, daß die Benützung durch jedermann (der Gemeindegebrauch) an dem Weg zulässig sei. Gewiß mag dem Eigentümer eines Privatweges gelegentlich ein wirtschaftliches Interesse daran zukommen, daß der Weg nach einer solchen positiven Feststellung in die Erhaltung der Allgemeinheit (als Gemeindeweg) übernommen werde. Ein rechtliches Interesse in solcher Richtung ist ihm aber im hier angewendeten Stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 LGBl Nr 154/1964 nicht eröffnet.Der VwGH hat bereits in seinem E 19.9.1962, 1088/62 ausgeführt, daß die bescheidmäßige Erklärung, eine Privatstraße sei nicht öffentlich, in die Rechtssphäre des Eigentümers nicht einzugreifen vermöge. Des weiteren hat er im E 22.2.1966, VwSlg 6867 A/1966 dargelegt, daß die Feststellung der Öffentlichkeit nicht im Interesse eines bestimmten Personenkreises geschehe, sondern hiedurch vielmehr klargestellt werden solle, daß die Benützung durch jedermann (der Gemeindegebrauch) an dem Weg zulässig sei. Gewiß mag dem Eigentümer eines Privatweges gelegentlich ein wirtschaftliches Interesse daran zukommen, daß der Weg nach einer solchen positiven Feststellung in die Erhaltung der Allgemeinheit (als Gemeindeweg) übernommen werde. Ein rechtliches Interesse in solcher Richtung ist ihm aber im hier angewendeten Stmk Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 Landesgesetzblatt Nr 154 aus 1964, nicht eröffnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968001069.X01Im RIS seit
03.04.2002