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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Das Erlassen von Steuerbescheiden ist eine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung und unterbricht daher die Verjährung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000702.X01Im RIS seit
10.01.2002Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018