TE Vwgh Erkenntnis 1968/10/2 0702/67

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.1968
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §209 Abs1;
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte Dr. Schimetschek, Dr. Eichler, Dr. Kaupp und Hofstätter als Richter, im Beisein des Schriftführers Sektionsrat Dr. Walter über die Beschwerde der Erbengemeinschaft nach LP: 1. HR in W und 2. Dr. JP in G, vertreten durch Dr. Joachim Mück, Rechtsanwalt in Wien I, Kohlmarkt 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. Februar 1967, Zl. VI- 2543/7/65, betreffend Vermögensteuer und Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen für die Jahre 1949 bis 1954, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte Dr. Schimetschek, Dr. Eichler, Dr. Kaupp und Hofstätter als Richter, im Beisein des Schriftführers Sektionsrat Dr. Walter über die Beschwerde der Erbengemeinschaft nach LP: 1. HR in W und 2. Dr. JP in G, vertreten durch Dr. Joachim Mück, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Kohlmarkt 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. Februar 1967, Zl. VI- 2543/7/65, betreffend Vermögensteuer und Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen für die Jahre 1949 bis 1954, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 21. Februar 1967 hat die belangte Behörde die Berufung des LP gegen die am 25. Juni 1962 zugestellten Steuerbescheide betreffend Vermögensteuer und Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen für die Jahre 1949 bis 1954 abgewiesen. In der Berufung war hinsichtlich der Besatzungskostenbeiträge vom Vermögen die Ansicht vertreten worden, LP habe im Jahre 1938 Österreich aus rassischen Gründen verlassen müssen und sei deshalb zu den Personen zu zählen, die gemäß Art. 25 des österreichischen Staatsvertrages als "Feinde" zu gelten hätten und aus diesem Grunde von einem Beitrag zu den Besatzungskosten befreit seien. Im Antrag auf Entscheidung des Rechtsmittels durch die belangte Behörde vom 21. September 1965 war überdies noch Verjährung des Rechtes, die genannten Abgaben für die Jahre 1949 bis 1952 festzusetzen, geltend gemacht worden. Zur Frage der Verjährung führte der Berufungsbescheid aus, die Verjährung der gegenständlichen Abgabenbemessungen sei infolge wiederholt ergangener Steuerbescheide unterbrochen worden. So seiMit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 21. Februar 1967 hat die belangte Behörde die Berufung des LP gegen die am 25. Juni 1962 zugestellten Steuerbescheide betreffend Vermögensteuer und Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen für die Jahre 1949 bis 1954 abgewiesen. In der Berufung war hinsichtlich der Besatzungskostenbeiträge vom Vermögen die Ansicht vertreten worden, LP habe im Jahre 1938 Österreich aus rassischen Gründen verlassen müssen und sei deshalb zu den Personen zu zählen, die gemäß Artikel 25, des österreichischen Staatsvertrages als "Feinde" zu gelten hätten und aus diesem Grunde von einem Beitrag zu den Besatzungskosten befreit seien. Im Antrag auf Entscheidung des Rechtsmittels durch die belangte Behörde vom 21. September 1965 war überdies noch Verjährung des Rechtes, die genannten Abgaben für die Jahre 1949 bis 1952 festzusetzen, geltend gemacht worden. Zur Frage der Verjährung führte der Berufungsbescheid aus, die Verjährung der gegenständlichen Abgabenbemessungen sei infolge wiederholt ergangener Steuerbescheide unterbrochen worden. So sei

a) für das Jahr 1949 der Erstbescheid am 7. Juni 1951 ausgestellt worden. Dieser Bescheid sei am 24. August 1955 das erstemal, am 6. Juni 1962 das zweitemal und am 24. August 1965 (Berufungsvorentscheidung) das letztemal berichtigt worden. Dieser Bescheid habe auch für das Jahr 1950 gegolten; b) für das Jahr 1951 sei der Erstbescheid am 24. August 1955 ausgestellt worden. Dieser Bescheid sei das erstemal am 6. Juni 1962 und das letztemal (Berufungsvorentscheidung) am 24. August 1965 berichtigt worden; c) für das Jahr 1952 sei der Erstbescheid am 20. Juni 1962 ausgestellt worden (Neuveranlagung). Bis dahin habe der Bescheid für das Jahr 1951 gegolten. Der Bescheid für 1952 sei durch die Berufungsvorentscheidung vom 24. September 1965 (soll richtig wohl 24. August 1965 heißen) abgeändert worden. Infolge der mehrmaligen Unterbrechungshandlungen sei eine Verjährung nicht eingetreten. Daß die zehnjährige Verjährungsfrist zum Zuge zu kommen habe, sei vom Berufungswerber zugegeben worden und bedürfe keiner weiteren Erörterung. Zur Frage der Vorschreibung eines Besatzungskostenbeitrages am Vermögen wurde ausgeführt, der im Art. 25 des österreichischen Staatsvertrages enthaltene Begriff "Feinde" sei nach den Regeln des Völkerrechtes auszulegen. Im Berufungsverfahren sei einzig auf die Verfolgung des LP aus rassischen Gründen verwiesen, aber trotz Aufforderung ein Nachweis darüber, daß er einer der im Kriege gegen Deutschland Vereinten Nationen als Staatsbürger angehörte oder in einen der "Feindstaaten" ausgewandert sei, nicht erbracht worden.a) für das Jahr 1949 der Erstbescheid am 7. Juni 1951 ausgestellt worden. Dieser Bescheid sei am 24. August 1955 das erstemal, am 6. Juni 1962 das zweitemal und am 24. August 1965 (Berufungsvorentscheidung) das letztemal berichtigt worden. Dieser Bescheid habe auch für das Jahr 1950 gegolten; b) für das Jahr 1951 sei der Erstbescheid am 24. August 1955 ausgestellt worden. Dieser Bescheid sei das erstemal am 6. Juni 1962 und das letztemal (Berufungsvorentscheidung) am 24. August 1965 berichtigt worden; c) für das Jahr 1952 sei der Erstbescheid am 20. Juni 1962 ausgestellt worden (Neuveranlagung). Bis dahin habe der Bescheid für das Jahr 1951 gegolten. Der Bescheid für 1952 sei durch die Berufungsvorentscheidung vom 24. September 1965 (soll richtig wohl 24. August 1965 heißen) abgeändert worden. Infolge der mehrmaligen Unterbrechungshandlungen sei eine Verjährung nicht eingetreten. Daß die zehnjährige Verjährungsfrist zum Zuge zu kommen habe, sei vom Berufungswerber zugegeben worden und bedürfe keiner weiteren Erörterung. Zur Frage der Vorschreibung eines Besatzungskostenbeitrages am Vermögen wurde ausgeführt, der im Artikel 25, des österreichischen Staatsvertrages enthaltene Begriff "Feinde" sei nach den Regeln des Völkerrechtes auszulegen. Im Berufungsverfahren sei einzig auf die Verfolgung des LP aus rassischen Gründen verwiesen, aber trotz Aufforderung ein Nachweis darüber, daß er einer der im Kriege gegen Deutschland Vereinten Nationen als Staatsbürger angehörte oder in einen der "Feindstaaten" ausgewandert sei, nicht erbracht worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende von den beiden Beschwerdeführern in ihrer Eigenschaft als Erben nach LP erhobenen Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.) Verjährung: Nach § 209 Abs. 1 BAO wird die Verjährung (§ 207) durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. 1.) Verjährung: Nach Paragraph 209, Absatz eins, BAO wird die Verjährung (Paragraph 207,) durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, daß die im angefochtenen Bescheid einzeln angeführten Amtshandlungen, die nach Ansicht der Behörde zur Unterbrechung der Verjährung führten, tatsächlich erfolgten und daß die zehnjährige Verjährungsfrist anzuwenden war. Sie machten jedoch geltend, die Verjährung sei jeweils lediglich "in Ansehung jener Bemessungsgrundlagen unterbrochen, die der Bescheid erfaßte bzw. die vom Steuerpflichtigen bekannt gegeben wurden".

Diese Ansicht teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Das Erlassen von Steuerbescheiden ist vielmehr als eine "zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommene nach außen erkennbare Amtshandlung" zu verstehen und daher ohne jede Einschränkung geeignete eine Unterbrechung der Verjährung zu bewirken (vgl. Erkenntnis vom 14. Oktober 1963, Zl. 51, 52/62, das zwar noch zu § 147 AO ergangen, aber auch für die Bundesabgabenordnung Geltung hat). Da von der Beschwerde weder gegen die einzelnen Unterbrechungshandlungen noch gegen die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist Einwendungen erhoben wurden, war sie in diesem Punkte unbegründet.Diese Ansicht teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Das Erlassen von Steuerbescheiden ist vielmehr als eine "zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommene nach außen erkennbare Amtshandlung" zu verstehen und daher ohne jede Einschränkung geeignete eine Unterbrechung der Verjährung zu bewirken vergleiche , Erkenntnis vom 14. Oktober 1963, Zl. 51, 52/62, das zwar noch zu Paragraph 147, AO ergangen, aber auch für die Bundesabgabenordnung Geltung hat). Da von der Beschwerde weder gegen die einzelnen Unterbrechungshandlungen noch gegen die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist Einwendungen erhoben wurden, war sie in diesem Punkte unbegründet.

2.) Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen:

Art. 25 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, bezweckt die Widerherstellung der Rechte und Interessen aller im Kriege gegen Deutschland Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen, wobei der Ausdruck "Staatsangehöriger der Vereinten Nationen" gemäß Art. 25 Punkt 8 lit. a des Staatsvertrages auch alle Personen einschließt, die gemäß den während des Krieges in Österreich geltenden Gesetzen als Feinde behandelt worden sind. Es sind dies, wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 28. März 1958, Slg. Nr. 1804/F, ausgesprochen hat, Personen, die im Gebiet eines feindlichen Staates ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hatten und daher gemäß § 3 der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Jänner 1940, DRGBl. I, S. 191, als Feinde anzusehen waren. Dabei handelte es sich "gemäß den während des Krieges in Österreich geltenden Gesetzen" um Feinde im völkerrechtlichen Sinne. Daß der Begriff "Feind" nicht im politischen Sinne, sondern nach den Regeln des Völkerrechtes auszulegen ist, ergibt sich schon daraus, daß er in einem internationalen Vertrag gebraucht und dem Begriff der Staatszugehörigkeit zu den Vereinten Nationen gleichgesetzt wird (vgl. Erkenntnis vom 16. Oktober 1964, Zl. 1897/63).Artikel 25, des Staatsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, bezweckt die Widerherstellung der Rechte und Interessen aller im Kriege gegen Deutschland Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen, wobei der Ausdruck "Staatsangehöriger der Vereinten Nationen" gemäß Artikel 25, Punkt 8 Litera a, des Staatsvertrages auch alle Personen einschließt, die gemäß den während des Krieges in Österreich geltenden Gesetzen als Feinde behandelt worden sind. Es sind dies, wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 28. März 1958, Slg. Nr. 1804/F, ausgesprochen hat, Personen, die im Gebiet eines feindlichen Staates ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hatten und daher gemäß Paragraph 3, der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Jänner 1940, DRGBl. römisch eins, S. 191, als Feinde anzusehen waren. Dabei handelte es sich "gemäß den während des Krieges in Österreich geltenden Gesetzen" um Feinde im völkerrechtlichen Sinne. Daß der Begriff "Feind" nicht im politischen Sinne, sondern nach den Regeln des Völkerrechtes auszulegen ist, ergibt sich schon daraus, daß er in einem internationalen Vertrag gebraucht und dem Begriff der Staatszugehörigkeit zu den Vereinten Nationen gleichgesetzt wird vergleiche , Erkenntnis vom 16. Oktober 1964, Zl. 1897/63).

Im vorliegenden Falle wurde geltend gemacht, der Abgabenpflichtige sei schon deshalb als Feind im Sinne des Art. 25 des Staatsvertrages anzusehen, weil Juden durch die NS-Gesetze weit härter behandelt worden seien als Staatsangehörige der Vereinten Nationen und LP gezwungen worden sei, Österreich zu verlassen.Im vorliegenden Falle wurde geltend gemacht, der Abgabenpflichtige sei schon deshalb als Feind im Sinne des Artikel 25, des Staatsvertrages anzusehen, weil Juden durch die NS-Gesetze weit härter behandelt worden seien als Staatsangehörige der Vereinten Nationen und LP gezwungen worden sei, Österreich zu verlassen.

Wie oben bereits dargetan, kann aber diese Tatsache bei der Frage der Anwendung der angeführten Bestimmung des Staatsvertrages nicht zum Tragen kommen. Wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten hervorgeht, wurde ein Nachweis der hier ausschlagenden Fakten, nämlich daß LP einer der im Krieg gegen Deutschland Vereinten Nationen als Staatsbürger angehört noch in einem der feindlichen Staaten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt habe, trotz Aufforderung (siehe Ergänzungsauftrag vom 11. September 1962) nicht erbracht. Auch in der vorliegenden Beschwerde wird in diesem Belange nichts vorgebracht. Es konnte daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie LP nicht als "Feind" im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Staatsvertrages angesehen hat. Sohin war die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet.

Sie war demnach nach § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Sie war demnach nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4. Wien, am 2. Oktober 1968Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4. Wien, am 2. Oktober 1968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000702.X00

Im RIS seit

10.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten