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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Verwaltungsbehörden sind an die Beweisaufnahme eines Zivilgerichtes nicht gebunden. Allerdings kann diese Beweisaufnahme von der Verwaltungsbehörde verwertet werden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht VerwaltungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000893.X02Im RIS seit
16.05.2002Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016