RS Vwgh 1968/10/4 0893/68

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Veröffentlicht am 04.10.1968
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörden sind an die Beweisaufnahme eines Zivilgerichtes nicht gebunden. Allerdings kann diese Beweisaufnahme von der Verwaltungsbehörde verwertet werden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1968000893.X02

Im RIS seit

16.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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