Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §914;Rechtssatz
Übereinkommen zwischen den Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens sind auf Willensübereinstimmung beruhende Rechtsgeschäfte (Verträge), sie sind auch dann nach bürgerlichem Recht zu beurteilen, wenn sie in einem wasserrechtlichen Bescheid beurkundet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000248.X01Im RIS seit
09.04.2002