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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §226 Abs3;Rechtssatz
Ausführungen zur Frage, dass bei dem Fehlen von 77 Beitragsmonaten nicht mehr von einer Lücke im Versicherungsverlauf sprechen kann, daher auch bei einem Härtefall die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen, eine Beitragsnachentrichtung abzulehnen, keinen unrichtigen Gebrauch gemacht hat (Hinweis E 28.2.1964, 2167/63 und 6.10.1964, 782/64).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000717.X01Im RIS seit
02.05.2002