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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §104;Rechtssatz
Gegenstand eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens kann nur ein umfänglich bestimmtes Vorhaben sein, und müssen daher alle aus dem Blickpunkt des § 105 WRG 1959 zu setzenden "Bedingungen" auf diese Vorhaben abgestimmt sein.Gegenstand eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens kann nur ein umfänglich bestimmtes Vorhaben sein, und müssen daher alle aus dem Blickpunkt des Paragraph 105, WRG 1959 zu setzenden "Bedingungen" auf diese Vorhaben abgestimmt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000340.X06Im RIS seit
17.04.2002