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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Rechtssatz
Ein Bewilligungsansuchen kann nicht dahingehend erledigt werden, dass dieses mit einer Bedingung genehmigt wird, welche in Wahrheit eine Umkehr der formell erteilten Bewilligung in eine Abweisung derselben darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000340.X05Im RIS seit
17.04.2002