Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Rechtssatz
Die Erteilung einer Wasserrechtsbewilligung (hier für ein Flusskraftwerk) unter einer Bedingung setzt voraus, dass der Bewilligungswerber in die Lage versetzt ist, der Bedingung bei gleichzeitiger Projektsausführung nachzukommen (Daher kann ein Bedingung die einem Dritten eine Verpflichtung auferlegt nicht beigeführt werden. Hier: Mit dem Aufstau der Drau für das Kraftwerk Rosegg dürfe erst begonnen werden, wenn die Einleitungsrechte besitzende Stadt Villach Kanalisations- und Kläranlagen hergestellt habe).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000340.X01Im RIS seit
17.04.2002