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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Die bescheidmäßige Zuerkennung einer wasserrechtlichen Bewilligung (hier zum Zwecke von Regulierungsarbeiten) ist dadurch gekennzeichnet, dass es dem Träger des Rechtes freisteht von diesem Recht Gebrauch zu machen oder nicht. Solche Bescheide sind aber der Vollstreckung nicht fähig und kann einer gegen einen derartigen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden (In diesem Falle wurde die Beschwerde von einem Dritten erhoben, dessen Einwendungen im ursprünglichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren abgewiesen wurden (Hinweis E 22.11.1967, 1353/66).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000216.X01Im RIS seit
12.04.2002Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012