RS Vwgh 1968/10/11 0216/68

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Veröffentlicht am 11.10.1968
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Die bescheidmäßige Zuerkennung einer wasserrechtlichen Bewilligung (hier zum Zwecke von Regulierungsarbeiten) ist dadurch gekennzeichnet, dass es dem Träger des Rechtes freisteht von diesem Recht Gebrauch zu machen oder nicht. Solche Bescheide sind aber der Vollstreckung nicht fähig und kann einer gegen einen derartigen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden (In diesem Falle wurde die Beschwerde von einem Dritten erhoben, dessen Einwendungen im ursprünglichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren abgewiesen wurden (Hinweis E 22.11.1967, 1353/66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1968000216.X01

Im RIS seit

12.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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