TE Vwgh Erkenntnis 1968/10/11 0216/68

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Veröffentlicht am 11.10.1968
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers Administrationsrat Dohnal über die Beschwerde des F E in Z, vertreten durch Dr. Egbert Mannlicher, Rechtsanwalt in Großgmain Nr. 191, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 26. Jänner 1968, Zl. 96.573/29- 97.916/67 (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich - Bundesstraßenverwaltung zu Handen des Amtes der Tiroler Landesregierung), betreffend Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde in einer Wasserrechtsangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde erteilte mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. November 1967 dem Detailprojekt der Zillerregulierung vom Flußkilometer 15,6 + 98,8 bis Flußkilometer 23,6 + 65,0, das zum bevorzugten Wasserbau erklärt worden war, gemäß §§ 41, 100 Abs. 2, 111, 114 und 115 WRG. 1959 die wasserrechtliche Bewilligung und wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen "Einwendungen" als unbegründet ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und beantragte gleichzeitig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesem Antrag gab die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 26. Jänner 1968 im wesentlichen mit der Begründung keine Folge, der Beschwerdeführer habe nicht einmal behauptet, daß er durch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit einen nicht wieder gutzumachenden Schaden erleide und daß weiters die beschleunigte Durchführung der im Rahmenprojekt aufgezeigten Maßnahmen sowohl die Hochwassergefahr des in Betracht kommenden Gebietes vermindere als auch eine rechtzeitige Inbetriebnahme des Zemmkraftwerkes ermögliche, sodaß die sofortige Vollstreckung des Bescheides im öffentlichen Interesse gelegen sei.Die belangte Behörde erteilte mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. November 1967 dem Detailprojekt der Zillerregulierung vom Flußkilometer 15,6 + 98,8 bis Flußkilometer 23,6 + 65,0, das zum bevorzugten Wasserbau erklärt worden war, gemäß Paragraphen 41, 100, Absatz 2, 111, 114, und 115 WRG. 1959 die wasserrechtliche Bewilligung und wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen "Einwendungen" als unbegründet ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und beantragte gleichzeitig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesem Antrag gab die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 26. Jänner 1968 im wesentlichen mit der Begründung keine Folge, der Beschwerdeführer habe nicht einmal behauptet, daß er durch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit einen nicht wieder gutzumachenden Schaden erleide und daß weiters die beschleunigte Durchführung der im Rahmenprojekt aufgezeigten Maßnahmen sowohl die Hochwassergefahr des in Betracht kommenden Gebietes vermindere als auch eine rechtzeitige Inbetriebnahme des Zemmkraftwerkes ermögliche, sodaß die sofortige Vollstreckung des Bescheides im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Sie erweist sich aus nachstehenden Erwägungen als unbegründet:

Mit dem Bescheid vom 7. November 1967 wurde der mitbeteiligten Partei eine wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Regulierungsarbeiten an der Ziller erteilt. Ein solcher Bescheid ist dadurch gekennzeichnet, daß es dem Träger des verliehenen Rechtes freisteht, von diesem Recht Gebrauch zu machen oder nicht. Solche Bescheide sind der Vollstreckung nicht fähig. Einer gegen einen derartigen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde kann die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. November 1967, Zl. 1353/66). Die Beschwerde erweist sich sohin schon aus diesem Grund als im Gesetz nicht begründet. Sie mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG. 1965 abgewiesen werden, ohne daß es erforderlich war, auf das Beschwerdevorbringen im einzelnen einzugehen.Mit dem Bescheid vom 7. November 1967 wurde der mitbeteiligten Partei eine wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Regulierungsarbeiten an der Ziller erteilt. Ein solcher Bescheid ist dadurch gekennzeichnet, daß es dem Träger des verliehenen Rechtes freisteht, von diesem Recht Gebrauch zu machen oder nicht. Solche Bescheide sind der Vollstreckung nicht fähig. Einer gegen einen derartigen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde kann die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. November 1967, Zl. 1353/66). Die Beschwerde erweist sich sohin schon aus diesem Grund als im Gesetz nicht begründet. Sie mußte daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG. 1965 abgewiesen werden, ohne daß es erforderlich war, auf das Beschwerdevorbringen im einzelnen einzugehen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG. 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47, und 48 VwGG. 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. B Ziffer 4, und 5 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.

Wien, am 11. Oktober 1968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1968000216.X00

Im RIS seit

12.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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