RS Vwgh 2006/10/24 2005/06/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

BauO Stmk 1968 §1 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauRallg;
WRG 1959 §38 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/06/0102 2005/06/0103 2005/06/0106 2005/06/0105 2005/06/0104

Rechtssatz

Wenn der Wasserrechtsgesetzgeber keine Regelungen für ein fünfzigjähriges Hochwasser, das sich stets als ein Katastrophenhochwasser darstellen wird, trifft und ein solches Hochwasser somit nicht berücksichtigt, dann kann daraus auch für § 3 Abs. 2 Stmk. BauO 1968, für den das Kriterium der Hochwassergefährdung von Bedeutung ist, geschlossen werden, dass die Gefahr eines derartigen Hochwassers nicht als Hochwassergefährdung im Sinne des § 1 Abs. 1 Stmk. BauO 1968 qualifiziert werden kann.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060101.X03

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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