RS Vwgh 1968/10/17 1719/67

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Veröffentlicht am 17.10.1968
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z2;
ErbStG §3 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Schenkung einer unbeweglichen Sache ist spätestens mit der grundbücherlichen Einverlebung des Eigentumsrechtes zugunsten des Geschenknehmers iSd § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG 1955 ausgeführt.Die Schenkung einer unbeweglichen Sache ist spätestens mit der grundbücherlichen Einverlebung des Eigentumsrechtes zugunsten des Geschenknehmers iSd Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG 1955 ausgeführt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001719.X01

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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