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StVONorm
AVG §17 Abs1Beachte
y25660;Rechtssatz
Eine Verpflichtung der Behörde, die Akten einer anderen Behörde
zu übersenden, weil bei dieser leichter Akteneinsicht genommen
werden könne, besteht mangels gesetzlicher Vorschrift nicht.
Eine solche Verpflichtung läßt sich auch nicht daraus ableiten,
daß die belangte Behörde oder andere Behörden derartigen
Verlangen entsprechen.
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E 21.10.1968, 1285/67 #3
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001285.X03Im RIS seit
24.01.2002Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024