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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
Wenn der Bf über hg Verbesserungsauftrag einen neuen Beschwerdeschriftsatz einbringt weil er nach seinen eigenen Angaben den seinerzeit rechtzeitig eingebrachten Beschwerdeschriftsatz "verworfen" hat, dann hat er nicht die von ihm verlangten gleichlautenden Ausfertigungen vorgelegt, welcher Umstand zwangsläufig zur Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000961.X01Im RIS seit
04.06.2002Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019