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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die beschwerdeführende Partei AH in G ist dem am 16. Juli 1968 erteilten Auftrag, die Mängel der gegen den Bescheid - vom - Zl. - betreffend - eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Die Beschwerde wird daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG 1965 als zurückgezogen angesehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 eingestellt.Die beschwerdeführende Partei AH in G ist dem am 16. Juli 1968 erteilten Auftrag, die Mängel der gegen den Bescheid - vom - Zl. - betreffend - eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Die Beschwerde wird daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG 1965 als zurückgezogen angesehen und das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 eingestellt.
Begründung
Dem Beschwerdeführer wurde die am 3. Juli 1968 rechtzeitig zur Post gegebene Beschwerde am 27. Juli 1968 unter Anberaumung einer Frist von zwei Wochen zur Behebung von Mängeln zurückgestellt. Der Beschwerdeführer hat diesem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen. Er hat nämlich am 10. August 1968 einen weiteren (neuen) Beschwerdeschriftsatz eingebracht, mit dem er unter Beilage eines Armenrechtszeugnisses die Mängel des ersten Beschwerdeschriftsatzes nur zum geringen Teil behoben hat; das Original des seinerzeit rechtzeitig eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes hat der Beschwerdeführer, wie er selbst bekanntgibt, "verworfen". Der Beschwerdeführer hat somit nicht die von ihm verlangten gleichlautenden Ausfertigungen (§ 24 Abs. 1 VwGG 1965) dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren war demgemäß nach § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.Dem Beschwerdeführer wurde die am 3. Juli 1968 rechtzeitig zur Post gegebene Beschwerde am 27. Juli 1968 unter Anberaumung einer Frist von zwei Wochen zur Behebung von Mängeln zurückgestellt. Der Beschwerdeführer hat diesem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen. Er hat nämlich am 10. August 1968 einen weiteren (neuen) Beschwerdeschriftsatz eingebracht, mit dem er unter Beilage eines Armenrechtszeugnisses die Mängel des ersten Beschwerdeschriftsatzes nur zum geringen Teil behoben hat; das Original des seinerzeit rechtzeitig eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes hat der Beschwerdeführer, wie er selbst bekanntgibt, "verworfen". Der Beschwerdeführer hat somit nicht die von ihm verlangten gleichlautenden Ausfertigungen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGG 1965) dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren war demgemäß nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG einzustellen.
Die am 10. August 1968 zur Post gegebene Beschwerde war aber verspätet und somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Über die Bewilligung eines Armenvertreters war aus diesem Grunde nicht zu befinden.Die am 10. August 1968 zur Post gegebene Beschwerde war aber verspätet und somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Über die Bewilligung eines Armenvertreters war aus diesem Grunde nicht zu befinden.
Wien, am 21. Oktober 1968
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000961.X00Im RIS seit
04.06.2002Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019