TE Vwgh Beschluss 1968/10/21 0961/68

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Veröffentlicht am 21.10.1968
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die beschwerdeführende Partei AH in G ist dem am 16. Juli 1968 erteilten Auftrag, die Mängel der gegen den Bescheid - vom - Zl. - betreffend - eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Die Beschwerde wird daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG 1965 als zurückgezogen angesehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 eingestellt.Die beschwerdeführende Partei AH in G ist dem am 16. Juli 1968 erteilten Auftrag, die Mängel der gegen den Bescheid - vom - Zl. - betreffend - eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Die Beschwerde wird daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG 1965 als zurückgezogen angesehen und das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 eingestellt.

Begründung

Dem Beschwerdeführer wurde die am 3. Juli 1968 rechtzeitig zur Post gegebene Beschwerde am 27. Juli 1968 unter Anberaumung einer Frist von zwei Wochen zur Behebung von Mängeln zurückgestellt. Der Beschwerdeführer hat diesem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen. Er hat nämlich am 10. August 1968 einen weiteren (neuen) Beschwerdeschriftsatz eingebracht, mit dem er unter Beilage eines Armenrechtszeugnisses die Mängel des ersten Beschwerdeschriftsatzes nur zum geringen Teil behoben hat; das Original des seinerzeit rechtzeitig eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes hat der Beschwerdeführer, wie er selbst bekanntgibt, "verworfen". Der Beschwerdeführer hat somit nicht die von ihm verlangten gleichlautenden Ausfertigungen (§ 24 Abs. 1 VwGG 1965) dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren war demgemäß nach § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.Dem Beschwerdeführer wurde die am 3. Juli 1968 rechtzeitig zur Post gegebene Beschwerde am 27. Juli 1968 unter Anberaumung einer Frist von zwei Wochen zur Behebung von Mängeln zurückgestellt. Der Beschwerdeführer hat diesem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen. Er hat nämlich am 10. August 1968 einen weiteren (neuen) Beschwerdeschriftsatz eingebracht, mit dem er unter Beilage eines Armenrechtszeugnisses die Mängel des ersten Beschwerdeschriftsatzes nur zum geringen Teil behoben hat; das Original des seinerzeit rechtzeitig eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes hat der Beschwerdeführer, wie er selbst bekanntgibt, "verworfen". Der Beschwerdeführer hat somit nicht die von ihm verlangten gleichlautenden Ausfertigungen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGG 1965) dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren war demgemäß nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG einzustellen.

Die am 10. August 1968 zur Post gegebene Beschwerde war aber verspätet und somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Über die Bewilligung eines Armenvertreters war aus diesem Grunde nicht zu befinden.Die am 10. August 1968 zur Post gegebene Beschwerde war aber verspätet und somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Über die Bewilligung eines Armenvertreters war aus diesem Grunde nicht zu befinden.

Wien, am 21. Oktober 1968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1968000961.X00

Im RIS seit

04.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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