Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmungen über den Kostenersatz beruhen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf dem Antragsprinzip. Es ist daher Sache der Partei, die ihr zustehenden Kosten anzusprechen, keineswegs ist es Sache des VwGH Kosten zuzusprechen, wenn die Partei es unterlassen hat, diese zu verzeichnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1966001425.X05Im RIS seit
25.03.2002