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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §49 Abs1;Rechtssatz
Der im Gesetz vorgesehene Schriftsatzaufwand ist eine Pauschalsumme, mit der der gesamte mit der Einbringung der Beschwerde anfallende schriftliche Aufwand als abgegolten zu gelten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1966001425.X02Im RIS seit
25.03.2002