RS Vwgh 1968/10/23 0950/68

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Veröffentlicht am 23.10.1968
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §226 Abs3;
AVG §56;
  1. ASVG § 226 heute
  2. ASVG § 226 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  3. ASVG § 226 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Die Behörde hat auch in einem Bescheid, der seinen materiellrechtlichen Gehalt aus den Bestimmungen des § 226 Abs 3 ASVG schöpft, bei der Beurteilung, ob im Fall besondere Härte gegeben sei oder nicht, von jener Sachlage auszugehen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gegeben ist, und darf daher in diesem Zusammenhang nicht auf erst in Zukunft möglicherweise eintretende Änderungen in den Einkommensverhältnissen des Versicherten Bedacht nehmen.Die Behörde hat auch in einem Bescheid, der seinen materiellrechtlichen Gehalt aus den Bestimmungen des Paragraph 226, Absatz 3, ASVG schöpft, bei der Beurteilung, ob im Fall besondere Härte gegeben sei oder nicht, von jener Sachlage auszugehen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gegeben ist, und darf daher in diesem Zusammenhang nicht auf erst in Zukunft möglicherweise eintretende Änderungen in den Einkommensverhältnissen des Versicherten Bedacht nehmen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1968000950.X01

Im RIS seit

07.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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