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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §226 Abs3;Rechtssatz
Die Behörde hat auch in einem Bescheid, der seinen materiellrechtlichen Gehalt aus den Bestimmungen des § 226 Abs 3 ASVG schöpft, bei der Beurteilung, ob im Fall besondere Härte gegeben sei oder nicht, von jener Sachlage auszugehen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gegeben ist, und darf daher in diesem Zusammenhang nicht auf erst in Zukunft möglicherweise eintretende Änderungen in den Einkommensverhältnissen des Versicherten Bedacht nehmen.Die Behörde hat auch in einem Bescheid, der seinen materiellrechtlichen Gehalt aus den Bestimmungen des Paragraph 226, Absatz 3, ASVG schöpft, bei der Beurteilung, ob im Fall besondere Härte gegeben sei oder nicht, von jener Sachlage auszugehen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gegeben ist, und darf daher in diesem Zusammenhang nicht auf erst in Zukunft möglicherweise eintretende Änderungen in den Einkommensverhältnissen des Versicherten Bedacht nehmen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000950.X01Im RIS seit
07.06.2002