RS Vwgh 1968/10/24 0167/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1968
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §299 Abs1 litc;
ErbStG §19 Abs1;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y10428; yk10850

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt die Bemessung der die Legatarinnen treffenden Erbschaftssteuern vorwiegend auf die Angaben dieser Parteien gegründet. Die Sublegatarin hat die Richtigkeit dieses Vorbringens bestritten und darauf hingewiesen, daß es sich bei dem ihr zugedachten Nutzungsrecht an der erblasserischen Wohnung um ein mietengeschütztes Bestandobjekt handle und daß der Wert dieses Nutzungsrechtes nicht höher sein könne als der Wert, den der Erblasser selbst für diese Wohnung bei der Mietzinsverrechnung festgesetzt habe. Daraufhin hat die FLD in Ausübung des Aufsichtsrechtes behoben. *

E 24.10.1968, 167/68 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1968000167.X01

Im RIS seit

24.10.1968
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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