Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299 Abs1 litc;Beachte
y10428; yk10850Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt die Bemessung der die Legatarinnen treffenden Erbschaftssteuern vorwiegend auf die Angaben dieser Parteien gegründet. Die Sublegatarin hat die Richtigkeit dieses Vorbringens bestritten und darauf hingewiesen, daß es sich bei dem ihr zugedachten Nutzungsrecht an der erblasserischen Wohnung um ein mietengeschütztes Bestandobjekt handle und daß der Wert dieses Nutzungsrechtes nicht höher sein könne als der Wert, den der Erblasser selbst für diese Wohnung bei der Mietzinsverrechnung festgesetzt habe. Daraufhin hat die FLD in Ausübung des Aufsichtsrechtes behoben. *
E 24.10.1968, 167/68 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000167.X01Im RIS seit
24.10.1968