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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §50 Abs1;Rechtssatz
Die Verletzung der Vorschrift des § 50 Abs 1 AVG ist rechtlich nur dann bedeutungsvoll, wenn die Behörde bei ihrer Einhaltung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.Die Verletzung der Vorschrift des Paragraph 50, Absatz eins, AVG ist rechtlich nur dann bedeutungsvoll, wenn die Behörde bei ihrer Einhaltung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968001011.X01Im RIS seit
26.03.2002