RS Vwgh 1968/10/28 1011/68

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Veröffentlicht am 28.10.1968
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §50 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;

Rechtssatz

Die Verletzung der Vorschrift des § 50 Abs 1 AVG ist rechtlich nur dann bedeutungsvoll, wenn die Behörde bei ihrer Einhaltung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.Die Verletzung der Vorschrift des Paragraph 50, Absatz eins, AVG ist rechtlich nur dann bedeutungsvoll, wenn die Behörde bei ihrer Einhaltung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1968001011.X01

Im RIS seit

26.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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