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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs8;Rechtssatz
Art 119a Abs 8 B-VG ist eine auf die Zukunft bezogene Bestimmung. Sie kann daher nicht dahingehend ausgelegt werden, dass vor dem 31.12.1965 erlassene Gesetze, die die Zustimmung von Verwaltungsorganen außerhalb der Gemeinde zu Maßnahmen vorsehen, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, über den 31.12.1965 hinaus in Geltung geblieben seien, selbst dann nicht, wenn darin die durch solche Maßnahmen berührten überörtlichen Interessen bekannt und Tatsachen angeführt wären, die die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigen.Artikel 119 a, Absatz 8, B-VG ist eine auf die Zukunft bezogene Bestimmung. Sie kann daher nicht dahingehend ausgelegt werden, dass vor dem 31.12.1965 erlassene Gesetze, die die Zustimmung von Verwaltungsorganen außerhalb der Gemeinde zu Maßnahmen vorsehen, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, über den 31.12.1965 hinaus in Geltung geblieben seien, selbst dann nicht, wenn darin die durch solche Maßnahmen berührten überörtlichen Interessen bekannt und Tatsachen angeführt wären, die die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000266.X04Im RIS seit
17.04.2002Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011