RS Vwgh 1968/10/30 0266/68

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Veröffentlicht am 30.10.1968
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs8;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Art 119a Abs 8 B-VG ist eine auf die Zukunft bezogene Bestimmung. Sie kann daher nicht dahingehend ausgelegt werden, dass vor dem 31.12.1965 erlassene Gesetze, die die Zustimmung von Verwaltungsorganen außerhalb der Gemeinde zu Maßnahmen vorsehen, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, über den 31.12.1965 hinaus in Geltung geblieben seien, selbst dann nicht, wenn darin die durch solche Maßnahmen berührten überörtlichen Interessen bekannt und Tatsachen angeführt wären, die die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigen.Artikel 119 a, Absatz 8, B-VG ist eine auf die Zukunft bezogene Bestimmung. Sie kann daher nicht dahingehend ausgelegt werden, dass vor dem 31.12.1965 erlassene Gesetze, die die Zustimmung von Verwaltungsorganen außerhalb der Gemeinde zu Maßnahmen vorsehen, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, über den 31.12.1965 hinaus in Geltung geblieben seien, selbst dann nicht, wenn darin die durch solche Maßnahmen berührten überörtlichen Interessen bekannt und Tatsachen angeführt wären, die die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1968000266.X04

Im RIS seit

17.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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