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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art119a Abs8;Rechtssatz
Der Bestimmung des § 3 Abs 3 des Tiroler Gemeindebeamtengesetzes 1961 ist, soweit sie bei der Anstellung eines Gemeindebeamten (Sprengelarztes) die Gewährung der Nachsicht vom gesetzlich festgelegten Höchstalter an die Zustimmung der Landesregierung bindet, mit 31.12.1965 durch die ihr widersprechende Regelung des § 12 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 derogiert worden; ihre Weitergeltung über den 31.12.1965 hinaus folgert weder daraus, dass das zur Anpassung des Gemeindebeamtengesetzes 1961 an Art 118 Abs 2 und 3 B-VG erforderliche Landesgesetz noch nicht erlassen wurde, noch kann sie aus Art 119a Abs 8 B-VG erschlossen werden.Der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, des Tiroler Gemeindebeamtengesetzes 1961 ist, soweit sie bei der Anstellung eines Gemeindebeamten (Sprengelarztes) die Gewährung der Nachsicht vom gesetzlich festgelegten Höchstalter an die Zustimmung der Landesregierung bindet, mit 31.12.1965 durch die ihr widersprechende Regelung des Paragraph 12, der Tiroler Gemeindeordnung 1966 derogiert worden; ihre Weitergeltung über den 31.12.1965 hinaus folgert weder daraus, dass das zur Anpassung des Gemeindebeamtengesetzes 1961 an Artikel 118, Absatz 2 und 3 B-VG erforderliche Landesgesetz noch nicht erlassen wurde, noch kann sie aus Artikel 119 a, Absatz 8, B-VG erschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000266.X01Im RIS seit
17.04.2002Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011