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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52;Rechtssatz
In Fällen, in denen der letzte Rentenbemessungsbescheid nach dem 2.9.1952 ergangen ist, muß eine Anerkennung zusätzlicher Dienstbeschädigungen in der Regel zur Einschätzung nach § 8 KOVG 1957 führen. Das Unterbleiben eines solchen Einschätzungsverfahrens ist aber dann kein wesentlicher Mangel, wenn es sich im Vergleich zu den früheren Bezeichnungen der Dienstbeschädigungen nur um eine nähere medizinische Aufgliederung des schon früher anerkannten Leidenszustandes, nicht aber um eine zusätzliche Erfassung eines neuen, hinsichtlich des Einflusses auf die Berufstauglichkeit erst zu prüfenden Zustandes handelt (Hinweis E 13.6.1960, 0501/57, VwSlg 5321 A/1960).In Fällen, in denen der letzte Rentenbemessungsbescheid nach dem 2.9.1952 ergangen ist, muß eine Anerkennung zusätzlicher Dienstbeschädigungen in der Regel zur Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG 1957 führen. Das Unterbleiben eines solchen Einschätzungsverfahrens ist aber dann kein wesentlicher Mangel, wenn es sich im Vergleich zu den früheren Bezeichnungen der Dienstbeschädigungen nur um eine nähere medizinische Aufgliederung des schon früher anerkannten Leidenszustandes, nicht aber um eine zusätzliche Erfassung eines neuen, hinsichtlich des Einflusses auf die Berufstauglichkeit erst zu prüfenden Zustandes handelt (Hinweis E 13.6.1960, 0501/57, VwSlg 5321 A/1960).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001725.X01Im RIS seit
11.07.2001