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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs6;Rechtssatz
Ein Anhänger darf auch dann auf der Fahrbahn stehen gelassen werden, wenn dessen ziehendes Fahrzeug an einem anderen Orte, aber so nahe dem Anhänger als es die Umstände im Einzelfalle zulassen, be- oder entladen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000687.X01Im RIS seit
30.04.2002