RS Vwgh 1968/11/6 1571/67

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Veröffentlicht am 06.11.1968
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §41 Abs3;

Rechtssatz

Ausführungen dahingehend, daß das Strafverfahren auch ohne Anhörung des Beschuldigten durchgeführt werden kann, wenn zwischen Zustellung des Ladungsbescheides und Termin der Vernehmung 3 Tage liegen, das Nichterscheinen des Beschuldigten bei der Vernehmung dann mit einer Reise, deren Notwendigkeit für ihn sich nicht überraschend ergeben habe, erklärt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001571.X02

Im RIS seit

01.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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