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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §41 Abs3;Rechtssatz
Ausführungen dahingehend, daß das Strafverfahren auch ohne Anhörung des Beschuldigten durchgeführt werden kann, wenn zwischen Zustellung des Ladungsbescheides und Termin der Vernehmung 3 Tage liegen, das Nichterscheinen des Beschuldigten bei der Vernehmung dann mit einer Reise, deren Notwendigkeit für ihn sich nicht überraschend ergeben habe, erklärt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001571.X02Im RIS seit
01.02.2002