RS Vwgh 2006/10/24 2006/06/0120

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Veröffentlicht am 24.10.2006
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs4;
RPG Vlbg 1996 §28;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Festlegung im Bebauungsplan betreffend die Art der Nutzung "Wohn-, Büro- und Geschäftsgebäude sowie Gebäude zur medizinischen Versorgung" im Einklang mit den im vorliegenden Erkenntnis angeführten Kriterien auszulegen ist, also u. a. im Einklang mit der Widmung Bau-Mischgebiet gemäß § 14 Abs. 4 Vlbg RPG 1996. Daraus ergibt sich nicht die Festlegung einer bestimmten Art der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060120.X02

Im RIS seit

29.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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