RS Vwgh 2006/10/24 2005/06/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949 §11;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §65 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/06/0102 2005/06/0103 2005/06/0106 2005/06/0105 2005/06/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/06/0228 E 26. Jänner 1995 RS 4

Stammrechtssatz

Die Anträge des antragstellenden Gerichts auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide enthalten zwar keine nähere Eingrenzung, hinsichtlich welcher Punkte das Gericht die Überpfüfung der Bescheide verlangt; diese Bezeichnung ist jedoch nach dem Wortlaut des § 65 Abs 2 VwGG (arg alllenfalls) bloß fakultativ und das Fehlen dieser Bezeichnung daher kein Prozeßhindernis. Dessenungeachtet besteht für den VwGH keine Veranlassung, die genannten Bescheide in jeder Hinsicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, sondern ausschließlich aus jenem Blickwinkel, in dem diese Bescheide - nach den tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der Gerichtsinstanzen - für den Ausgang des Amtshaftungsverfahrens von Bedeutung sind.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060101.X01

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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