Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Unterlässt es die belangte Behörde sich in ihrer Gegenschrift mit mehreren angefochtenen Bescheiden - die in einer Beschwerde angefochten werden - einzeln auseinanderzusetzen und erwidert sie das Beschwerdevorbringen praktisch zusammenfassend, dann kann ihr der Schriftsatz - und Vorlageaufwand nicht entsprechend der Zahl der angefochtenen Bescheide zugesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1965002241.X03Im RIS seit
20.11.2001