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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Die am Amtsbeschwerdeverfahren mitbeteiligten Parteien sind in die Ausnahmeregelung des § 47 Abs 4 VwGG 1965 nicht einbezogen; daher steht ihnen in Fällen einer Amtsbeschwerde im Falle des Obsiegens der belangten Behörde (§ 47 Abs 3 VwGG 1965) Anspruch auf Kostenersatz zu.Die am Amtsbeschwerdeverfahren mitbeteiligten Parteien sind in die Ausnahmeregelung des Paragraph 47, Absatz 4, VwGG 1965 nicht einbezogen; daher steht ihnen in Fällen einer Amtsbeschwerde im Falle des Obsiegens der belangten Behörde (Paragraph 47, Absatz 3, VwGG 1965) Anspruch auf Kostenersatz zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1965002241.X01Im RIS seit
20.11.2001