RS Vwgh 2006/10/24 2006/06/0120

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Veröffentlicht am 24.10.2006
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauRallg;
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
RPG Vlbg 1996 §11;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs4;
RPG Vlbg 1996 §23 Abs1;
RPG Vlbg 1996 §28 Abs3 lita;
RPG Vlbg 1996 §28;
StGG Art2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der Verfassungsgerichtshof im in der vorliegenden Beschwerdesache ergangenen Ablehnungsbeschluss u.a. gegen die konkreten Festlegungen im Bebauungsplan im Hinblick auf die bereits bestehenden Nutzungen und im Hinblick auf das örtliche Entwicklungskonzept mit Rücksicht auf den dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraum keine Bedenken hatte. Dies gilt insbesondere auch für die im vorliegenden Fall maßgebliche Festsetzung von mindestens zwei Geschossen im Bebauungsplan. Wenn der Verordnungsgeber dabei im Lichte des Grundsatzes der möglichst sparsamen Verwendung von Grund und Boden ein bestimmtes Ausmaß der baulichen Nutzung festsetzte, kann ihm nicht entgegengetreten werden. In Bezug auf die Änderung der Widmung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück im Flächenwidmungsplan erachtete er das räumliche Entwicklungskonzept als einen entsprechenden Anlass zur Änderung, wie er dies in seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 2005, V 23/05, auch vertreten hat.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060120.X01

Im RIS seit

29.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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