RS Vwgh 1968/11/12 0974/68

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Veröffentlicht am 12.11.1968
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1339;
VwRallg;
  1. ABGB § 1339 gültig von 01.01.1975 bis 01.01.1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Als Ehrenkränkung ist jeder wie immer geartete Angriff auf die Ehre eines anderen, der nicht nach den Bestimmungen des Strafgesetzes unter den Begriff der Ehrenbeleidigung fällt, zu verstehen; das inkriminierte Verhalten muss geeignet sein, der Ehre des Betroffenen nahe zu treten, wobei allerdings nicht schon jede Kränkung eine Ehrenkränkung darstellen muss. Die Annahme einer Ehrenkränkung ist also nicht unbedingt vom Bestehen analoger strafgesetzlicher Bestimmungen abhängig (Hinweis E 24.6.1932, VwSlg 17239 A/1932, E 5.2.1954, 573/53, VwSlg 3291 A/1954 und E 24.6.1964, 1260/63).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Ehrenkränkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1968000974.X01

Im RIS seit

07.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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