Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1339;Rechtssatz
Als Ehrenkränkung ist jeder wie immer geartete Angriff auf die Ehre eines anderen, der nicht nach den Bestimmungen des Strafgesetzes unter den Begriff der Ehrenbeleidigung fällt, zu verstehen; das inkriminierte Verhalten muss geeignet sein, der Ehre des Betroffenen nahe zu treten, wobei allerdings nicht schon jede Kränkung eine Ehrenkränkung darstellen muss. Die Annahme einer Ehrenkränkung ist also nicht unbedingt vom Bestehen analoger strafgesetzlicher Bestimmungen abhängig (Hinweis E 24.6.1932, VwSlg 17239 A/1932, E 5.2.1954, 573/53, VwSlg 3291 A/1954 und E 24.6.1964, 1260/63).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 EhrenkränkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000974.X01Im RIS seit
07.06.2002