TE Vwgh Erkenntnis 1968/11/14 0705/66

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Veröffentlicht am 14.11.1968
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §107;
BAO §97 Abs1 lita;
GewStG §29;
  1. BAO § 107 gültig von 01.03.1983 bis 01.03.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. BAO § 97 heute
  2. BAO § 97 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 97 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. BAO § 97 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. BAO § 97 gültig von 15.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 97 gültig von 31.12.2004 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 97 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. BAO § 97 gültig von 27.08.1994 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  9. BAO § 97 gültig von 01.03.1983 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schirmer und die Hofräte Dkfm. DDr. Dorazil, Dr. Frühwald, Dr. Riedel und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Finanzkommissär Dr. Glöckel , über die Beschwerde des Dipl.-Ing. HP in L, vertreten durch Dr. Otto Haselauer, Rechtsanwalt in Linz, Schillerstraße 17, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 10. März 1966, Zl. MDR-A-P 16/65, betreffend Lohnsummensteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.075,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4, stellte mit Schriftsatz vom 17. August 1964, unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 9. Juni 1961 beim Finanzamt Linz den Antrag, die Steuermessbeträge nach der Lohnsumme gemäß § 29 Gewerbesteuergesetz 1953 (GewStG, BGBl. Nr. 2/1954) für die Bauunternehmung Ing. Theodor P. für die Jahre 1957, 1958, 1959 und 1960 festzusetzen. Das Finanzamt erließ hierauf für die genannten Zeiträume die entsprechenden Lohnsummensteuermessbescheide, die die Gemeinde Wien der bescheidmäßigen Vorschreibung der Lohnsummensteuer vom 13. Mai 1965 zugrunde legte. Sie berief sich hiebei auf § 149 Abs. 3 der Wiener Abgabenordnung (WAO), LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in Verbindung mit § 27 Abs. 1 und 3 GewStG. Dipl.-Ing. Hellmut P. als Erbe nach Ing. Theodor P. habe gemäß § 106 Abs. 1 und 109 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) vom 22. Mai 1931, DRGBl. Seite 161, in der geltenden Fassung, eine Lohnsummensteuer im Betrage von S 48.540,-- zu entrichten, da es der Steuerschuldner unterlassen habe, die Lohnsummensteuer für "überjährige" Baustellen im Bereiche der Stadt Wien an die Stadt Wien zu entrichten. Dipl.-Ing. Hellmut P. habe als Sohn des am 9. November 1958 verstorbenen Ing. Theodor P. die Firma als Erbe übernommen, in weiterer Folge aber liquidiert, ohne hiefür triftige Gründe anführen zu können und die Lohnsummensteuer an die Stadt Wien nicht abgeführt. "Gemäß § 106 AO hätten bei Wegfall eines Steuerpflichtigen die Rechtsnachfolger, Erbschaftsbesitzer und Liquidatoren dafür zu sorgen, daß Mittel zur Bezahlung der vorher entstandenen Steuerschuld zurückgehalten und diese Steuerschulden bezahlt werden. Gemäß § 109 Abs. 1 AO haften die Vertreter und die übrigen in den §§ 103 bis 108 AO bezeichneten Personen persönlich neben Steuerpflichtigen insoweit, als durch schuldhafte Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten Steueransprüche verkürzt worden sind." Dipl.-Ing. Hellmut P. habe selbst mitgeteilt, daß er als Erbe nach seinem Vater die Firma liquidiert habe, weshalb der "erforderliche Tatbestand zur Geltendmachung der Nachfolgehaftung" erfüllt sei.Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4, stellte mit Schriftsatz vom 17. August 1964, unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 9. Juni 1961 beim Finanzamt Linz den Antrag, die Steuermessbeträge nach der Lohnsumme gemäß Paragraph 29, Gewerbesteuergesetz 1953 (GewStG, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,) für die Bauunternehmung Ing. Theodor P. für die Jahre 1957, 1958, 1959 und 1960 festzusetzen. Das Finanzamt erließ hierauf für die genannten Zeiträume die entsprechenden Lohnsummensteuermessbescheide, die die Gemeinde Wien der bescheidmäßigen Vorschreibung der Lohnsummensteuer vom 13. Mai 1965 zugrunde legte. Sie berief sich hiebei auf Paragraph 149, Absatz 3, der Wiener Abgabenordnung (WAO), LGBl. für Wien Nr. 21 aus 1962,, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins und 3 GewStG. Dipl.-Ing. Hellmut P. als Erbe nach Ing. Theodor P. habe gemäß Paragraph 106, Absatz eins und 109 Absatz eins, der Abgabenordnung (AO) vom 22. Mai 1931, DRGBl. Seite 161, in der geltenden Fassung, eine Lohnsummensteuer im Betrage von S 48.540,-- zu entrichten, da es der Steuerschuldner unterlassen habe, die Lohnsummensteuer für "überjährige" Baustellen im Bereiche der Stadt Wien an die Stadt Wien zu entrichten. Dipl.-Ing. Hellmut P. habe als Sohn des am 9. November 1958 verstorbenen Ing. Theodor P. die Firma als Erbe übernommen, in weiterer Folge aber liquidiert, ohne hiefür triftige Gründe anführen zu können und die Lohnsummensteuer an die Stadt Wien nicht abgeführt. "Gemäß Paragraph 106, AO hätten bei Wegfall eines Steuerpflichtigen die Rechtsnachfolger, Erbschaftsbesitzer und Liquidatoren dafür zu sorgen, daß Mittel zur Bezahlung der vorher entstandenen Steuerschuld zurückgehalten und diese Steuerschulden bezahlt werden. Gemäß Paragraph 109, Absatz eins, AO haften die Vertreter und die übrigen in den Paragraphen 103 bis 108 AO bezeichneten Personen persönlich neben Steuerpflichtigen insoweit, als durch schuldhafte Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten Steueransprüche verkürzt worden sind." Dipl.-Ing. Hellmut P. habe selbst mitgeteilt, daß er als Erbe nach seinem Vater die Firma liquidiert habe, weshalb der "erforderliche Tatbestand zur Geltendmachung der Nachfolgehaftung" erfüllt sei.

Der Beschwerdeführer berief. Die Lohnsummensteuer sei für die Jahre 1957 bis einschließlich 1959 verjährt. Außerdem handle es sich nicht um "überjährige" Baustellen, weil diese "für weniger als 1 Jahr geplant" gewesen seien. Nur durch nachträgliche Erweiterungen, Zusätze und Schwierigkeiten in den Bauausführungen sei die Frist jeweils auf mehr als ein Jahr verlängert worden. Nach dem Schrifttum (Ullmann, Lohnsummensteuer, Seite 58 ff.) sei für die Beurteilung, ob es sich um überjährige Baustellen handle, maßgebend, ob eine Bauausführung mit einer Baudauer von weniger als zwölf Monaten geplant sei, die tatsächliche Baudauer bis zur Vollendung des Werkes aber mehr als zwölf Monate betrage. In einem solchen Falle werde die Bauausführung erst im Zeitpunkte der Erkenntnis der "Überjährigkeit" zur Betriebsstätte. Somit seien überjährige Baustellen nicht vorhanden. Mit Rücksicht auf die im Jahre 1962 erfolgte Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers sei ein Teil der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Abgaben in die Konkursforderungen dritter Klasse gefallen, hinsichtlich welcher ein 20%iger Zwangsausgleich vereinbart worden sei.

Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge, änderte aber den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, "daß die Hinweise auf § 106 Abs. 1 und § 109 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 22. Mai 1931, Deutsches RGBl. I S. 161 ff., zu entfallen haben". Sie führte in den Entscheidungsgründen aus, daß die sachliche und persönliche Steuerpflicht gemäß § 197 WAO nicht im Rechtsmittelverfahren gegen den Abgabenbescheid, sondern nur im Rechtsmittelverfahren gegen den Messbescheid bekämpft werden könne.Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge, änderte aber den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, "daß die Hinweise auf Paragraph 106, Absatz eins und Paragraph 109, Absatz eins, der Abgabenordnung vom 22. Mai 1931, Deutsches RGBl. römisch eins S. 161 ff., zu entfallen haben". Sie führte in den Entscheidungsgründen aus, daß die sachliche und persönliche Steuerpflicht gemäß Paragraph 197, WAO nicht im Rechtsmittelverfahren gegen den Abgabenbescheid, sondern nur im Rechtsmittelverfahren gegen den Messbescheid bekämpft werden könne.

Der Einwand der Verjährung gehe fehl, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Slg. Nr. 2972/F entschieden habe, daß für eine kraft Gesetzes entstandene und fällig gewordene Abgabenschuld nur die Bestimmungen der Einhebungsverjährung, nicht aber die der Bemessungsverjährung maßgebend seien. Bemessungsverjährung sei aber bei der Lohnsummensteuer nicht denkbar. Nach den geltenden Vorschriften könne auch von einer Einhebungsverjährung keine Rede sein, weil ungeachtet der Verjährungsfrist vom Wiener Magistrat Schritte unternommen worden seien, die auf eine Geltendmachung des Anspruches auf die gegenständliche Lohnsummensteuer abzielten. Dadurch sei die Verjährung immer wieder unterbrochen worden und demnach nicht eingetreten.

Das Vorbringen, es handle sich nicht um überjährige Betriebsstätten, gehe ins Leere, weil hierüber bereits in den Lohnsummensteuermessbescheiden entschieden worden sei und dieser Einwand nur im Berufungsverfahren gegen die Messbescheide hätte geprüft werden können.

Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entrichtung der Lohnsummensteuer ergebe sich daraus, daß er als Gesamtrechtsnachfolger in alle mit der Firma verbundenen Rechte und Pflichten eingetreten sei. Hinsichtlich der Lohnsummensteuer, die noch während der Zeit fällig geworden sei als Ing. Theodor P. Unternehmer war, ergebe sich die persönliche Steuerpflicht des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, die auch im Abgabenrecht Anwendung finden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Lohnsummensteuer, die erst nach dem Zeitpunkt der Übernahme des Unternehmens durch den Beschwerdeführer fällig geworden sei, ergebe sich daraus, daß der Beschwerdeführer "Firmeninhaber" gewesen sei. Somit seien die Haftungsbestimmungen der §§ 106 und 109 der Abgabenordnung unerheblich, weshalb die entsprechenden Hinweise des erstinstanzlichen Abgabenbescheides entfallen konnten.Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entrichtung der Lohnsummensteuer ergebe sich daraus, daß er als Gesamtrechtsnachfolger in alle mit der Firma verbundenen Rechte und Pflichten eingetreten sei. Hinsichtlich der Lohnsummensteuer, die noch während der Zeit fällig geworden sei als Ing. Theodor P. Unternehmer war, ergebe sich die persönliche Steuerpflicht des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, die auch im Abgabenrecht Anwendung finden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Lohnsummensteuer, die erst nach dem Zeitpunkt der Übernahme des Unternehmens durch den Beschwerdeführer fällig geworden sei, ergebe sich daraus, daß der Beschwerdeführer "Firmeninhaber" gewesen sei. Somit seien die Haftungsbestimmungen der Paragraphen 106 und 109 der Abgabenordnung unerheblich, weshalb die entsprechenden Hinweise des erstinstanzlichen Abgabenbescheides entfallen konnten.

Der Umstand, daß die Lohnsummensteuer für die an den Wiener Baustellen bezahlten Vergütungen an die Gemeinde Linz abgeführt wurde, befreie den Berufungswerber nicht von der bereits in den Messbescheiden festgestellten Lohnsummensteuerpflicht gegenüber der Gemeinde Wien. Die Gemeinde Wien habe mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen keine Handhabe, von der Gemeinde Linz die Überweisung der Steuer zu verlangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, die Lohnsummensteuermessbescheide des Finanzamtes Linz vom 31. August 1964 für die Jahre 1957, 1958, 1959 und 1960 seien nicht rechtswirksam geworden, weil deren Zustellung an eine nicht bevollmächtigte Person erfolgte. Aus diesem Grunde wäre dem Lohnsummensteuerbescheid der Stadt Wien vom 13. Mai 1965, der auf den nicht wirksam gewordenen Lohnsummensteuermessbescheiden beruhe, "die Grundlage entzogen".

Gemäß § 29 Abs. 1 GewStG wird der Steuermessbetrag nach der Lohnsumme nur auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde und nur dann festgesetzt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Festsetzung dargetan wird. Die Festsetzung des Steuermessbetrages erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr unter Zugrundelegung der Lohnsummen, die der Unternehmer in den einzelnen Kalendermonaten des in Betracht kommenden Kalenderjahres gezahlt hat.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, GewStG wird der Steuermessbetrag nach der Lohnsumme nur auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde und nur dann festgesetzt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Festsetzung dargetan wird. Die Festsetzung des Steuermessbetrages erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr unter Zugrundelegung der Lohnsummen, die der Unternehmer in den einzelnen Kalendermonaten des in Betracht kommenden Kalenderjahres gezahlt hat.

Nach der Aktenlage hat der Magistrat der Stadt Wien einen solchen Antrag gestellt, worauf das Finanzamt die Steuermessbeträge nach den für die Kalenderjahre 1957, 1958, 1959 und 1960 bescheidmäßig festgesetzt hat.

Aus den Verwaltungsakten ist nicht zweifelsfrei erkennbar, ob die Lohnsummensteuerbescheide ordnungsgemäß zugestellt worden sind. Aber auch die belangte Behörde behauptet dies nicht, obzwar der Beschwerdeführer die ordnungsmäßige Zustellung ausdrücklich bestreitet. Hiezu kommt, daß laut Ausführungen der erstatteten Gegenschrift neue, mit den Meßbescheiden vom 31. August 1964 inhaltsgleiche Lohnsummensteuermessbescheide für die Jahre 1957/1960 vom Finanzamt am 1. Juni 1966 erlassen und an den Beschwerdeführer gerichtet wurden. Hieraus kann nur gefolgert werden, daß die Steuerbehörde den Lohnsummensteuerbescheid vom 13. Mai 1965 nicht auf die Lohnsteuermessbescheide vom 31. August 1964 stützen konnte. Der Beschwerdeführer hat aber gegen diesen Lohnsummensteuerbescheid Berufung erhoben. Es wäre daher die Abgabenberufungskommission verpflichtet gewesen, dieser Berufung schon deshalb stattzugeben, weil für den erstinstanzlichen Lohnsummensteuerbescheid, wie bereits dargelegt, keine Rechtsgrundlage gegeben war. Da sie die Berufung jedoch abgewiesen hat, hat sie gegen das Gesetz verstoßen, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Aus den Verwaltungsakten ist nicht zweifelsfrei erkennbar, ob die Lohnsummensteuerbescheide ordnungsgemäß zugestellt worden sind. Aber auch die belangte Behörde behauptet dies nicht, obzwar der Beschwerdeführer die ordnungsmäßige Zustellung ausdrücklich bestreitet. Hiezu kommt, daß laut Ausführungen der erstatteten Gegenschrift neue, mit den Meßbescheiden vom 31. August 1964 inhaltsgleiche Lohnsummensteuermessbescheide für die Jahre 1957 aus 1960, vom Finanzamt am 1. Juni 1966 erlassen und an den Beschwerdeführer gerichtet wurden. Hieraus kann nur gefolgert werden, daß die Steuerbehörde den Lohnsummensteuerbescheid vom 13. Mai 1965 nicht auf die Lohnsteuermessbescheide vom 31. August 1964 stützen konnte. Der Beschwerdeführer hat aber gegen diesen Lohnsummensteuerbescheid Berufung erhoben. Es wäre daher die Abgabenberufungskommission verpflichtet gewesen, dieser Berufung schon deshalb stattzugeben, weil für den erstinstanzlichen Lohnsummensteuerbescheid, wie bereits dargelegt, keine Rechtsgrundlage gegeben war. Da sie die Berufung jedoch abgewiesen hat, hat sie gegen das Gesetz verstoßen, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war es entbehrlich, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG 1965.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG 1965.

Wien, am 14. November 1968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1966000705.X00

Im RIS seit

06.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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