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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38;Rechtssatz
Für die Parteistellung in einem Verfahren nach § 38 WRG 1959 ist ausreichend (aber auch erforderlich), daß mit einer Beeinträchtigung der im § 12 Abs 2 legcit angeführten Rechte oder Nutzungsbefugnisse gerechnet werden kann (Hier: Pipeline oder Grundwasser).Für die Parteistellung in einem Verfahren nach Paragraph 38, WRG 1959 ist ausreichend (aber auch erforderlich), daß mit einer Beeinträchtigung der im Paragraph 12, Absatz 2, legcit angeführten Rechte oder Nutzungsbefugnisse gerechnet werden kann (Hier: Pipeline oder Grundwasser).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968001194.X01Im RIS seit
11.04.2002