RS Vwgh 2006/10/24 2006/06/0120

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Veröffentlicht am 24.10.2006
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
RPG Vlbg 1996 §28;

Rechtssatz

Soweit im Bebauungsplan keine weitere Zufahrt von der Landesstraße zu dem Grundstück der Beschwerdeführerin vorgesehen ist, ist auf das verkehrstechnische Erschließungskonzept hinzuweisen, das im Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan erwähnt wird. Nach diesem Konzept sollen die beiden bestehenden Zufahrtsstraßen mittels einer Straße am nordöstlichen Rand des Planungsgebietes miteinander verbunden werden, sodass das gesamte Planungsgebiet durch eine spangenförmige Straße erschlossen werde. Durch diese Maßnahme seien zur verkehrsmäßigen Erschließung des gesamten Planungsgebietes keine weiteren Zufahrten von der Landesstraße aus erforderlich, wodurch die Verkehrssicherheit auf dieser Straße nicht verschlechtert werde. Gegen diese Festlegung im Bebauungsplan bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060120.X03

Im RIS seit

29.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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