Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Beachte
y29842;Rechtssatz
Zur Begründung der Strafausmessung (hier nach dem Finanzstrafgesetz) ist die Berufung auf den UNRECHTSGEHALT DER TAT für sich allein nicht ausreichend, zumal dann, wenn das Mass des Unrechts nicht so offen zu Tage tritt, dass es nicht einer näheren Begründung bedürfte.
*
E 15.11.1968, 651/68 #6
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000651.X06Im RIS seit
26.07.2001