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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Rechtssatz
Soweit sich die Behörde bei der Ausmessung der Strafe (hier nach dem Finanzstrafgesetz) auf das Ermessen beruft, ist dieses zu begründen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000651.X05Im RIS seit
26.07.2001