RS Vwgh 2006/10/24 2003/17/0321

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Veröffentlicht am 24.10.2006
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauG Stmk 1995 §119 Abs2;
BauG Stmk 1995 §15;
BauO Stmk 1968 §6a;
LAO Stmk 1963 §172;
LAO Stmk 1963 §3;
LAO Stmk 1963 §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Abgabentatbestand, für den ursprünglich eine Haftung vorgesehen war, vor dem Außerkrafttreten der Stmk BauO 1968 verwirklicht wurde (und der Vorschreibungsbescheid vor diesem Zeitpunkt erging), bedeutet nicht, dass damit auch die zeitlich unbefristete Anwendung der Haftungsbestimmungen auch auf Sachverhalte, die sich nach Außerkrafttreten der Haftungsbestimmung ereignen, möglich wäre. Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften ist vielmehr - sofern keine Übergangsbestimmungen bestehen - auch für die Geltendmachung der Haftung für eine Abgabe ganz allgemein maßgebend, welche Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Haftungstatbestandes gegolten hat (Hinweis E 19. Februar 1991, 90/08/0177, VwSlg 13384 A/1991). Eine Rechtsvorschrift, die die "Haftungspflicht begründet" im Sinne des § 172 Stmk LAO stand zum Zeitpunkt des Erwerbs des Eigentums an der von der Baubewilligung betroffenen Liegenschaft durch die zur Haftung für den Aufschließungsbeitrag herangezogene beschwerdeführende Partei nicht (mehr) in Kraft.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003170321.X02

Im RIS seit

18.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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