TE Vwgh Erkenntnis 1968/11/20 1685/67

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.1968
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

ABGB §547;
EStG 1953 §4 Abs1;
EStG 1953 §6 Abs1 Z1;
EStG 1953 §9 Abs1 Z6 lita idF 1965/202 ;
UStG 1959 §4 Abs1 Z10;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Porias und die Hofräte Dr. Schimetschek, Dr. Kaupp, Hofstätter und Dr. Reichel als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Finanzkommissär Dr. Glöckel, über die Beschwerde des Ing. WK als Erbe nach dem am l4. Dezember 1967 verstorbenen JK in W, vertreten durch Dr. Ingeborg Reuterer, Rechtsanwalt in Wien I, Friedrichstraße 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat, vom 19. September 1967, Zl. VI-2065/67, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1964, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Porias und die Hofräte Dr. Schimetschek, Dr. Kaupp, Hofstätter und Dr. Reichel als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Finanzkommissär Dr. Glöckel, über die Beschwerde des Ing. WK als Erbe nach dem am l4. Dezember 1967 verstorbenen JK in W, vertreten durch Dr. Ingeborg Reuterer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Friedrichstraße 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat, vom 19. September 1967, Zl. VI-2065/67, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1964, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der Gewerbesteuererklärung für 1964 des Julius K., Metallwarenerzeugung in Wien VI, wurde unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Z. 6 Einkommensteuergesetz in der Fassung der Einkommensteuernovelle 1965, die Bewertung des nicht im Anlagevermögen geführten Mietrechtes in Wien VI, mit jenem Betrag, der für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufgewendet werden müssen (die Geschäftsräumlichkeiten seien seinerzeit um K 50.000,-- erworben worden), das sind S 80.000,-- beantragt und der erhaltene "Absiedlungsbetrag" mit ebenfalls S 80.000,-- genannt, sodass ein Veräußerungsgewinn nicht entstanden sei. Bei der Umsatzsteuer wurde für das Entgelt von S 80.000,-- die Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 10 in Anspruch genommen. Im Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerbescheid wurde der Ablösebetrag von S 80.000;-- sowohl bei der Umsatzsteuer als steuerpflichtiges Entgelt sowie auch bei der Einkommen- und Gewerbesteuer als Betriebseinnahme behandelt. Die gegen die Bescheide von der Steuerberaterin des inzwischen verstorbenen Julius K. eingebrachte Berufung führte aus, im Jahre 1964 sei das Haus Wien VI abgetragen worden. Darin hätten sich seinerzeit Büro- und Lagerräume des Julius K. befunden, für die das Mietrecht vor mehr als 50 Jahren um K. 50.000,-- erworben worden sei. Die Räume hätten damals Wohnräume dargestellt und das Mietrecht sei nie in die Bilanz aufgenommen worden. Nach Errichtung eines eigenen Fabriksgebäudes in Wien XVI seien schon zwei Jahre vor Abtragung des Hauses in Wien VI die Büroräume und Lagerräume in das eigene Gebäude in Wien XVI übersiedelt worden. Da das Mietrecht nie im Anlagevermögen geführt worden sei, sei zum damaligen Zeitpunkt eine Überleitung vom Betriebsvermögen ins Privatvermögen nicht erforderlich gewesen. Zum 1. Jänner 1963 sei die Bewertung des Mietrechtes mit S 80.000,-- beantragt worden. Ein Gegenstand, der nie als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens geführt worden sei, führe auch bei seiner Veräußerung zu keiner Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer. Die belangte Behörde gab der Berufung mit Bescheid vom 19. September 1967 keine Folge. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei unbestritten, dass die Räumlichkeiten in Wien VI seit dem vor mehr als 50 Jahren erfolgten Erwerb der Mietrechte bis zur Veräußerung derselben stets betrieblich genutzt worden seien. Daraus folge, dass die Mietrechte immer und daher auch zum Zeitpunkt des Verkaufes zum notwendigen Betriebsvermögen gezählt hätten. Dies auch dann, wenn sie als ideelles Wirtschaftsgut in der Bilanz nicht ersichtlich gewesen seien. Im übrigen seien die Angaben, wonach die Büro- und Lagerräume bereits zwei Jahre vor Abtragung des Hauses in Wien VI nach Wien XVI verlegt worden seien, unrichtig und unverständlich, weil das Haus bis heute nicht abgerissen worden sei bzw. der im Betriebsvermögen befindliche Hausanteil in Wien XVI seit jeher betrieblich genutzt worden sei. Wenn die Mietrechte für die Geschäftsräumlichkeiten ein Bestandteil des Betriebsvermögens gewesen seien, so stellten die bei einer Aufgabe derselben erzielten Einnahmen Betriebseinnahmen dar, die der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer unterlägen.In der Gewerbesteuererklärung für 1964 des Julius K., Metallwarenerzeugung in Wien römisch sechs, wurde unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, Einkommensteuergesetz in der Fassung der Einkommensteuernovelle 1965, die Bewertung des nicht im Anlagevermögen geführten Mietrechtes in Wien römisch sechs, mit jenem Betrag, der für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufgewendet werden müssen (die Geschäftsräumlichkeiten seien seinerzeit um K 50.000,-- erworben worden), das sind S 80.000,-- beantragt und der erhaltene "Absiedlungsbetrag" mit ebenfalls S 80.000,-- genannt, sodass ein Veräußerungsgewinn nicht entstanden sei. Bei der Umsatzsteuer wurde für das Entgelt von S 80.000,-- die Steuerbefreiung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, in Anspruch genommen. Im Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerbescheid wurde der Ablösebetrag von S 80.000;-- sowohl bei der Umsatzsteuer als steuerpflichtiges Entgelt sowie auch bei der Einkommen- und Gewerbesteuer als Betriebseinnahme behandelt. Die gegen die Bescheide von der Steuerberaterin des inzwischen verstorbenen Julius K. eingebrachte Berufung führte aus, im Jahre 1964 sei das Haus Wien römisch sechs abgetragen worden. Darin hätten sich seinerzeit Büro- und Lagerräume des Julius K. befunden, für die das Mietrecht vor mehr als 50 Jahren um K. 50.000,-- erworben worden sei. Die Räume hätten damals Wohnräume dargestellt und das Mietrecht sei nie in die Bilanz aufgenommen worden. Nach Errichtung eines eigenen Fabriksgebäudes in Wien römisch sechzehn seien schon zwei Jahre vor Abtragung des Hauses in Wien römisch sechs die Büroräume und Lagerräume in das eigene Gebäude in Wien römisch sechzehn übersiedelt worden. Da das Mietrecht nie im Anlagevermögen geführt worden sei, sei zum damaligen Zeitpunkt eine Überleitung vom Betriebsvermögen ins Privatvermögen nicht erforderlich gewesen. Zum 1. Jänner 1963 sei die Bewertung des Mietrechtes mit S 80.000,-- beantragt worden. Ein Gegenstand, der nie als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens geführt worden sei, führe auch bei seiner Veräußerung zu keiner Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer. Die belangte Behörde gab der Berufung mit Bescheid vom 19. September 1967 keine Folge. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei unbestritten, dass die Räumlichkeiten in Wien römisch sechs seit dem vor mehr als 50 Jahren erfolgten Erwerb der Mietrechte bis zur Veräußerung derselben stets betrieblich genutzt worden seien. Daraus folge, dass die Mietrechte immer und daher auch zum Zeitpunkt des Verkaufes zum notwendigen Betriebsvermögen gezählt hätten. Dies auch dann, wenn sie als ideelles Wirtschaftsgut in der Bilanz nicht ersichtlich gewesen seien. Im übrigen seien die Angaben, wonach die Büro- und Lagerräume bereits zwei Jahre vor Abtragung des Hauses in Wien römisch sechs nach Wien römisch sechzehn verlegt worden seien, unrichtig und unverständlich, weil das Haus bis heute nicht abgerissen worden sei bzw. der im Betriebsvermögen befindliche Hausanteil in Wien römisch sechzehn seit jeher betrieblich genutzt worden sei. Wenn die Mietrechte für die Geschäftsräumlichkeiten ein Bestandteil des Betriebsvermögens gewesen seien, so stellten die bei einer Aufgabe derselben erzielten Einnahmen Betriebseinnahmen dar, die der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer unterlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die der Beschwerdeführer als ausgewiesener Erbe seines verstorbenen Vaters Julius K. einbrachte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Vater des Beschwerdeführers betrieb eine Metallwarenerzeugung. Auch noch in den Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für 1964, die im April 1965 bzw. Jänner 1966 abgegeben wurden, erschien als Sitz der Geschäftsleitung Wien VI angegeben. Auch wurden für die Büro- und Betriebsräumlichkeiten dieses Betriebes Miete als Betriebsausgabe geltend gemacht. Es wurde überdies beantragt, das bis dahin im Anlagevermögen nicht geführte Mietrecht an den bezeichneten Geschäftsräumlichkeiten zum 1. Jänner 1963 in die Bilanz aufzunehmen, und zwar mit dem Betrag, der zu diesem Zeitpunkte für ihre Anschaffung hätte aufgewendet werden müssen. Dazu wurde noch bemerkt, die Geschäftsräumlichkeiten seien seinerzeit um K 50.000,-Der Vater des Beschwerdeführers betrieb eine Metallwarenerzeugung. Auch noch in den Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für 1964, die im April 1965 bzw. Jänner 1966 abgegeben wurden, erschien als Sitz der Geschäftsleitung Wien römisch sechs angegeben. Auch wurden für die Büro- und Betriebsräumlichkeiten dieses Betriebes Miete als Betriebsausgabe geltend gemacht. Es wurde überdies beantragt, das bis dahin im Anlagevermögen nicht geführte Mietrecht an den bezeichneten Geschäftsräumlichkeiten zum 1. Jänner 1963 in die Bilanz aufzunehmen, und zwar mit dem Betrag, der zu diesem Zeitpunkte für ihre Anschaffung hätte aufgewendet werden müssen. Dazu wurde noch bemerkt, die Geschäftsräumlichkeiten seien seinerzeit um K 50.000,-

- erworben worden.

Die Behörde hat bei dieser Sachlage mit Recht alle die genannten Betriebsräumlichkeiten betreffenden Vorgänge als Betriebsvorgänge angesehen, woran auch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Umstand nichts zu ändern vermochte, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten bzw. die daran bestehenden Mietrechte in den Bilanzen als Anlagevermögen nie aufgeschienen waren. Betriebliche Mietrechte sind in der Regel nicht zu bilanzieren, weil die gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten sich wechselseitig ausgleichen. Wird jedoch von einer Vertragsseite eine Vorleistung erbracht, so wird dieser Vorgang in den Bilanzen seinen Niederschlag finden. Das hätte auch im vorliegenden Falle hinsichtlich des, nach den Angaben des Beschwerdeführers, seinerzeit für die Erlangung des Mietrechtes an den Geschäftsräumlichkeiten aufgewendeten Betrages von K 50.000,-- geschehen können, ist aber unterlassen worden. Auf die abgabenrechtlichen Auswirkungen bei der entgeltlichen Ablösung des Mietrechtes hätte allerdings eine seinerzeitige Aktivierung beim Erwerb wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Geldwertänderungen kaum beachtlichen Einfluss gehabt. Auch § 6 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes hätte den Ansatz des Bestandrechtes höchstens mit dem Betrag der in der Schlussbilanz für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgewiesen wurde, erlaubt. Keinesfalls konnte aber zum 1. Jänner 1963 ein Wertansatz mit S 80.000,-- erfolgen. Wenn der Steuerberater des Beschwerdeführers dies unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Z. 6 EStG in der Fassung der Einkommensteuernovelle 1965 beantragte, so zeigt das nur eine Verkennung der Anwendungsmöglichkeit dieser Gesetzesbestimmung.Die Behörde hat bei dieser Sachlage mit Recht alle die genannten Betriebsräumlichkeiten betreffenden Vorgänge als Betriebsvorgänge angesehen, woran auch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Umstand nichts zu ändern vermochte, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten bzw. die daran bestehenden Mietrechte in den Bilanzen als Anlagevermögen nie aufgeschienen waren. Betriebliche Mietrechte sind in der Regel nicht zu bilanzieren, weil die gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten sich wechselseitig ausgleichen. Wird jedoch von einer Vertragsseite eine Vorleistung erbracht, so wird dieser Vorgang in den Bilanzen seinen Niederschlag finden. Das hätte auch im vorliegenden Falle hinsichtlich des, nach den Angaben des Beschwerdeführers, seinerzeit für die Erlangung des Mietrechtes an den Geschäftsräumlichkeiten aufgewendeten Betrages von K 50.000,-- geschehen können, ist aber unterlassen worden. Auf die abgabenrechtlichen Auswirkungen bei der entgeltlichen Ablösung des Mietrechtes hätte allerdings eine seinerzeitige Aktivierung beim Erwerb wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Geldwertänderungen kaum beachtlichen Einfluss gehabt. Auch Paragraph 6, des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes hätte den Ansatz des Bestandrechtes höchstens mit dem Betrag der in der Schlussbilanz für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgewiesen wurde, erlaubt. Keinesfalls konnte aber zum 1. Jänner 1963 ein Wertansatz mit S 80.000,-- erfolgen. Wenn der Steuerberater des Beschwerdeführers dies unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, EStG in der Fassung der Einkommensteuernovelle 1965 beantragte, so zeigt das nur eine Verkennung der Anwendungsmöglichkeit dieser Gesetzesbestimmung.

Schließlich konnte auch die übrigens unbewiesene Behauptung des Beschwerdeführers, hinsichtlich des Mietrechtes sei 1964 noch vor der Bezahlung der Ablöse eine "Umwidmung" von betrieblich genutzten Räumen in nur privat genutzte vollzogen worden, an der steuerlichen Auswirkung nichts ändern. In diesem Falle hätte diese Umwidmung als Entnahme eines Betriebsvermögensteiles behandelt werden müssen, die mit dem Teilwert anzusetzen gewesen wäre, womit für den Beschwerdeführer schließlich nichts gewonnen werden konnte.

Die von der Behörde als Betriebsvorgang angesehene entgeltliche Ablöse der Bestandrechte an den Räumlichkeiten in Wien VI bzw. dessen steuerliche Auswirkung in dem angefochtenen Bescheid konnte mithin nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen,Die von der Behörde als Betriebsvorgang angesehene entgeltliche Ablöse der Bestandrechte an den Räumlichkeiten in Wien römisch sechs bzw. dessen steuerliche Auswirkung in dem angefochtenen Bescheid konnte mithin nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen,

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.

Wien, am 20. November 1968

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001685.X00

Im RIS seit

05.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten