RS Vwgh 2006/10/25 2005/08/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §21 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0073 E 22. Oktober 2004 RS 3

Stammrechtssatz

In Abweichung von der Zweifelsregel der Zeitraumbezogenheit der Ansprüche ist für die Berechnung von Dauerleistungen in der Arbeitslosenversicherung kraft gesetzlicher Anordnung jenes Recht heranzuziehen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. So ist für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gemäß § 21 Abs. 1 AlVG die im Zeitpunkt der Antragstellung gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend, und zwar in der Regel für den gesamten Anspruchszeitraum (Hinweise E 26. April 2002, Zl. 99/02/0103, und E 21. April 2004, Zl. 2000/08/0107). Spätere Gesetzesänderungen können - abgesehen von dort allenfalls vorgesehenen Übergangsbestimmungen - nicht mehr zum Anlass genommen werden, während des Zeitraumes, für den die Leistung auf Grund einer Mitteilung oder eines Bescheides bestandkräftig zuerkannt wurde, die Höhe der Leistung zu ändern (Hinweis auf das die Änderung des AlVG mit BGBl. Nr. 290/1987 betreffende E 30. September 1994, Zl. 93/08/0122, oder das § 79 Abs. 28 AlVG betreffende E 4. April 2002, Zl. 97/08/0482).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080193.X01

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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